Zwangsverwertung von Vermögenswerten zur Rückführung eines Lombardkredites ohne vorgängigen Margin Call
Der anwaltlich vertretene Kunde war der Ansicht, die Bank habe im Zusammenhang mit der Rückführung seines Lombardkredits durch die Verwertung der von ihm als Sicherstellung verpfändeten Wertschriftenportefeuilles unsorgfältig gehandelt. Sie habe ihm vorgängig keinen Margin Call zukommen lassen. Darunter versteht man die Aufforderung des Kreditgebers an den Kreditnehmer, innert einer bestimmten Frist entweder eine Nachdeckung zu liefern oder den Kredit soweit zurückzuführen, dass die Deckung wieder ausreicht. Der Kunde wäre gemäss seiner Aussage sowohl bereit, wie auch in der Lage gewesen, kurzfristig Nachdeckung zu liefern, um die Zwangsverwertung zu verhindern. Im Weiteren vertrat der Kunde die Ansicht, zum Zeitpunkt der Verwertung am 19. März 2020 habe an den Märkten keine ausserordentliche Situation bestanden, welche eine Verwertung ohne vorgängigen Margin Call erlaubt hätte, und die Verwertung sei in jedem Fall unangemessen gewesen. Angesichts der Interventionen der Regierungen und der Zentralbanken zur Stützung der Wirtschaft und insbesondere der Börsen sei absehbar gewesen, dass sich die Situation rasch wieder erholen werde.
Er verlangte von der Bank in einem ersten Schritt Schadenersatz im Umfang der Differenz zwischen dem Wert seines Portefeuilles vor der Corona-Krise und dem bei der Zwangsverwertung realisierten Erlös, plus die Dividenden auf den verkauften Wertschriften für die nächsten 10 Jahre. Zur Bemessung des letzteren Betrags rechnete er die im vergangenen Jahr erhaltenen Dividenden auf den Zeitraum von 10 Jahren hoch. Nachdem der Anwalt die Stellungnahme der Bank zu seiner Forderung erhalten hatte, änderte er die Forderung seines Klienten dahingehend, dass er von der Bank die Wiederherstellung seines Portefeuilles verlangte. Sein Klient war im Gegenzug bereit, eine zusätzliche Deckung im Betrag der von der Bank zum Zeitpunkt der Verwertung festgestellten Deckungslücke zu stellen.
Die Bank vertrat in der Antwort an den Kundenanwalt die Ansicht, sie sei vertraglich berechtigt gewesen, die Zwangsverwertung ohne vorgängigen Margin Call vorzunehmen, da aufgrund der ausserordentlichen Marktsituation ein sofortiges Handeln angezeigt gewesen sei. Zudem habe sie den Kunden schon sechs Tage vorher im E-Banking System darauf hingewiesen, dass die Deckungssituation ungenügend sei, und ihn zur Bereinigung aufgefordert. Im Weiteren habe sie ihn vor der Verwertung leider erfolglos telefonisch zu erreichen versucht. Der Kunde sei im Lombardkreditvertrag eingehend über die mit einem solchen Geschäft verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Lombardkredit- und des Pfandvertrags sei er zudem verpflichtet gewesen, jederzeit für die notwendige Deckung des Lombardkredits besorgt zu sein und dafür seine Position regelmässig zu prüfen und zu überwachen. Auch ohne die Mitteilung der Bank habe er die schwierige Situation an den Märkten nicht ignorieren können, da diese allgemein bekannt gewesen und auch ausserhalb der einschlägigen Fachpresse diskutiert worden sei. Sie bedaure die dem Kunden entstandenen Verluste, sei aber nicht bereit, seine Forderungen zu erfüllen.
Der Kundenanwalt kontaktierte darauf den Ombudsman erneut und hielt an seinen Argumenten im Wesentlichen fest. Er vertrat weiterhin die Ansicht, eine Zwangsverwertung ohne Margin Call sei nicht rechtmässig gewesen. Es habe keine aussergewöhnliche Situation bestanden. Die Bank habe nach der Mitteilung über die Deckungslücke im E-Banking sechs Tage zugewartet, um schliesslich überstürzt und nach einem einzigen erfolglosen Kontaktversuch zur Zwangsverwertung zu schreiten. Der von der Bank erwähnte erfolglose Anruf sei im Übrigen anonym erfolgt und als Kontaktversuch der Bank für den Kunden nicht erkennbar gewesen. Dies sei klar ungenügend gewesen, und die Bank hätte versuchen müssen, den Kunden auf einem anderen Weg zu erreichen, zum Beispiel per E-Mail. Die Bank habe zudem mehr Vermögenswerte verwertet, als zur Beseitigung der Deckungslücke notwendig gewesen seien.
Der Ombudsman übermittelte die Argumente des Kundenanwalts an die Bank und wies diese darauf hin, dass aufgrund des Bundesgesetzes über Bucheffekten seiner Ansicht nach ein Margin Call vor einer Zwangsverwertung von Wertschriften bei nicht qualifizierten Anlegern grundsätzlich zwingend sei. Die Bank zeigte sich in ihrer Stellungnahme an den Ombudsman weiterhin zu keinem Entgegenkommen gegenüber dem Kunden bereit. Sie ergänzte die bereits dem Kundenanwalt vorgelegten Argumente dahingehend, dass in der juristischen Fachliteratur ein Zwangsverwertungsrecht ohne vorgängigen Margin Call, wie dies in ihren Verträgen vorgesehen sei, in ausserordentlichen Situationen anerkannt werde. Eine solche habe Mitte März 2020 zweifelsohne vorgelegen. Eine vorgängige Kontaktnahme mit dem Klienten sei deshalb rechtlich nicht zwingend gewesen. Die Bank habe aber trotzdem versucht, ihn zu erreichen, was leider nicht gelungen sei. Sie habe lediglich die zur Schliessung der Deckungslücke minimal notwendigen Wertschriften verwertet. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Verwertungserlöse insbesondere bei sehr volatilen Märkten nicht exakt vorhergesehen werden könnten. Zudem müsse bei der Bewertung der Deckung berücksichtigt werden, dass nicht der volle Börsenwert einer Wertschrift angerechnet werde, sondern lediglich deren durch eine individuell bemessene Marge reduzierte Belehnungswert.
Angesichts der fehlenden Bereitschaft der Bank zu einem Entgegenkommen schloss der Ombudsman den Fall mit einem abschliessenden Bescheid an den Kundenanwalt ab. Darin hielt er fest, dass die von der Bank verwendeten Lombard- und Pfandverträge gemäss seiner Erfahrung dem üblichen Standard auf dem schweizerischen Finanzplatz entsprächen. Es gehöre zu den Kernpflichten eines Lombardkreditnehmers, stets für die genügende Deckung besorgt zu sein. Bei ungenügender Deckung sei die Bank berechtigt, die Vermögenswerte nach pflichtgemässem Ermessen zu verwerten. Dafür benötige es in der Regel einen vorgängigen Margin Call. Es sei jedoch tatsächlich so, dass die herrschende juristische Lehre dem Kreditgeber das Recht zugestehe, in einer ausserordentlichen Situation eine Zwangsverwertung auch ohne vorgängigen Margin Call vorzunehmen. Der Ombudsman teilte das Argument des Kundenanwalts nicht, es habe Mitte März keine ausserordentliche Situation an den Börsen bestanden.
Der Ombudsman hatte ein gewisses Verständnis für den Unmut des Kunden. Der Verwertungszeitpunkt war nachträglich betrachtet aufgrund der relativ raschen Börsenerholung sehr ungünstig. Zukünftige Entwicklungen an den Börsen sind jedoch unsicher und können nicht zuverlässig vorhergesehen werden. Ein Kreditnehmer hat bei ungenügender Deckung gemäss der dem Ombudsman bekannten Rechtsprechung kein Recht, im Hinblick auf eine erhoffte Kurserholung von der Bank zu verlangen, mit der Zwangsverwertung zuzuwarten, selbst wenn es im Markt Stimmen gibt, welche eine solche Erholung prognostizieren. Die Freiheit, eine erhoffte positive Kursentwicklung abzuwarten, welche ein Investor hat, der sein eigenes Geld einsetzt, sind bei einer kreditfinanzierten Anlage durch die im Kredit- und Pfandvertrag enthaltenen Verpflichtungen des Kreditnehmers beschränkt. Tritt eine Erholung entgegen den Erwartungen nicht ein, ist eine Verwertung auch im Interesse des Kreditnehmers, weil sie ihn vor weiteren Verlusten bewahrt. Bei einem weiteren Kurszerfall würde er gar riskieren, sämtliche Vermögenswerte zu verlieren, und wäre trotzdem verpflichtet, einen allfällig noch ausstehenden Restbetrag des Kredits zurückzuzahlen.