Home Fallsammlung Konto / Sparheft Zustimmungserfordernis aller Erben für die Saldierung eines Nachlasskontos bei Vorliegen eines Ehe- und Erbvertrags mit einer Meistbegünstigungsklausel

Zustimmungserfordernis aller Erben für die Saldierung eines Nachlasskontos bei Vorliegen eines Ehe- und Erbvertrags mit einer Meistbegünstigungsklausel

Thema:

Fallnummer: 2026/02

Eine Witwe wollte die Konten ihres verstorbenen Ehemannes ohne Zustimmung ihres Sohnes und Miterben saldieren. Sie berief sich auf einen Ehe- und Erbvertrag, der sie maximal begünstigte und ihr neben dem Eigentum an der verfügungsfreien Quote von 3/16 die Nutzniessung am gesamten übrigen Teil des Nachlasses zuwies. Die Teilung der Erbschaft sollte gestützt auf den Ehe- und Erbvertrag erst nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten erfolgen. Die Bank verlangte jedoch für die Saldierung des Nachlasskontos die Zustimmung beider im Erbschein aufgeführten Erben, d. h. der Witwe und des Sohnes. Nachdem die Bank ihre Haltung zunächst nicht begründet hatte, wandte sich die Witwe an den Ombudsman. Dieser bat die Bank um eine Stellungnahme. Die Bank erläuterte daraufhin ihre rechtliche Position und verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Universalsukzession und der Erbengemeinschaft. Der Ombudsman konnte die Argumentation der Bank nachvollziehen und schloss das Verfahren mit einem erläuternden Bescheid an die Witwe ab.

Nach dem Tod ihres Ehemannes wandte sich die Kundin mit dem Wunsch an ihre Bank, die von ihrem verstorbenen Ehemann geführten Bankkonten zu saldieren. Die Bank verlangte jedoch für diese Saldierung die Zustimmung ihres Sohnes und Miterben.
Die Kundin vertrat die Auffassung, dass das bei der Bank geführte Guthaben auch ohne Zustimmung ihres Sohnes auf sie als Erbin und Nutzniesserin des Nachlasses übertragen werden müsse. Sie verwies auf den zwischen ihr und ihrem Ehemann errichteten Ehe- und Erbvertrag, in dem sie maximal begünstigt wurde und neben dem Eigentum an der verfügungsfreien Quote von 3/16 die Nutzniessung am gesamten übrigen Erbteil erhielt. Ihr Sohn hatte auf die Erhebung einer Einsprache gegen den Ehe- und Erbvertrag verzichtet. Zusätzlich beanstandete sie die dem Nachlasskonto von der Bank belastete Dossierführungsgebühr von 260 CHF pro Quartal.
Die Bank lehnte das Anliegen in zwei Schreiben an die Witwe ab, ohne ihre Position zu begründen. Die Kundin wandte sich daraufhin an den Ombudsman.
Der Ombudsman ersuchte die Bank um eine detaillierte Stellungnahme. Die Bank erläuterte, dass im Erbschein sowohl die Witwe als auch der Sohn als Erben aufgeführt seien. Gemäss dem Prinzip der Universalsukzession nach Art. 560 ZGB träten die Erben in die Position des verstorbenen Bankkunden ein. Mehrere Erben bildeten eine Erbengemeinschaft und seien Eigentümer zur gesamten Hand. Sie könnten nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Bank verwies darauf, dass der nutzniessungsberechtigte Ehegatte nach Art. 473 Abs. 1 ZGB zum Vermächtnisnehmer werde. Ein Vermächtnis entfalte ausschliesslich ein Forderungsrecht gegenüber den Erben, nicht gegenüber Dritten wie der Bank. Der Ehe- und Erbvertrag regle diesbezüglich lediglich das Innenverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben.
Zusammenfassend hielt die Bank fest, dass im Zeitpunkt des Todes eines Bankkunden sämtliche Erben gemeinsam neue Vertragspartner der Bank würden und ihnen gemeinsam die Verfügungsberechtigung über die Vermögenswerte zukomme. Dementsprechend hätten sämtliche Erben der Erbengemeinschaft gemäss Erbschein einer Saldierung zuzustimmen, unabhängig von den Regelungen im Ehe- und Erbvertrag. Eine Nutzniessung ändere nichts an der im Erbschein festgestellten Erbenstellung. Als Entgegenkommen erklärte sich die Bank bereit, die bereits belasteten Dossierführungsgebühren von 259.40 CHF im Zuge der Saldierung gutzuschreiben.
Der Ombudsman prüfte die Argumentation der Bank. Nach seiner Einschätzung hatte die Bank ihre Anforderung nachvollziehbar begründet und konnte sich auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen stützen. Der Sohn könnte bei der Verfügung über die Nachlasskonten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er einem Erbverzicht zugestimmt hätte. Ein Verzicht auf die Erhebung einer Einsprache gegen den Ehe- und Erbvertrag beinhalte jedoch keinen Verzicht auf die Erbenstellung.
Der Ombudsman wies darauf hin, dass eine Bank zwar in einer solchen Situation auf die Zustimmung aller Erben verzichten könnte, wie dies die Witwe bei anderen Banken erfahren hat. Die Bank würde aber das Risiko in Kauf nehmen, von einem übergangenen Erben in Anspruch genommen zu werden. Nach der Erfahrung des Ombudsman ist es üblich, dass Banken auch bei Vorliegen eines Ehe- und Erbvertrages mit einer Meistbegünstigungsklausel für eine Kontosaldierung die Zustimmung aller im Erbschein aufgeführten Erben verlangen.
Da der Ombudsman keine stichhaltigen Argumente sah, aufgrund welcher er die Bank hätte motivieren können, ihre Haltung im vorliegenden Fall zu ändern, schloss der Ombudsman den Fall mit einem erläuternden Bescheid an die Witwe ab.