Zugang zum Schrankfach nach dem Tod des Kunden zwecks Behändigung eines Testaments?
Im direkten Kontakt mit dem Sohn des Verstorbenen hatte die Bank die Weigerung, der Ehefrau Zugang zum Schrankfach zu gewähren, ausdrücklich und einzig mit dem Umstand begründet, dass sie über keine Vollmacht verfüge. Nachdem die Bank darauf hingewiesen wurde, dass aus den konkreten Umständen auch auf eine mündlich erteilte Vollmacht geschlossen werden könnte – immerhin war unbestritten, dass der Kunde seiner Ehefrau noch zu Lebzeiten eine Vollmacht über alle Bankbeziehungen einräumen wollte und ebenso war erstellt, dass die Ehefrau und die Bank noch zu Lebzeiten des Kontoinhabers Kenntnis von dieser Vollmachtsregelung erhielten -, änderte die Bank ihre Argumentation. Sie wies nunmehr darauf hin, dass eine Bankvollmacht zwar mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht dahinfalle, eine solche aber nur noch honoriert werden dürfe, wenn die Handlungen des Bevollmächtigten im Interesse aller Erben lägen, denn mit dem Tod eines Vertragspartners der Bank träten dessen Erben in ihrer Gesamtheit an seine Stelle. Selbst wenn die Ehefrau auch bezüglich Schrankfach über eine auf dem Bankformular festgehaltene Vollmacht verfügt hätte, wäre keinesfalls sicher gewesen, dass man ihr bei Prüfung der Sachlage tatsächlich Zutritt gewährt hätte, weil es heikel sei, wenn eine Bank nach dem Tod des Schrankfachmieters einzelnen Erben Zugang zum Schrankfach gewähre. Deshalb sei es für die nun anstehenden Fragen irrelevant, ob der Bankmitarbeiter das Anliegen des verstorbenen Kunden richtig oder falsch umgesetzt habe.
Diese Ausführungen der Bank sind korrekt. Dem Ombudsman sind Fälle bekannt, wo andere Erben nachträglich behaupteten, die Bank habe es zugelassen, dass der Erbe, welchem sie Zugang zum Schrankfach gewährte, zum Nachlass gehörende Vermögenswerte habe beiseiteschaffen können. Und weil die Bank nicht weiss, was sich im Schrankfach befindet und sich – sofern sich eine Person als berechtigt ausweisen kann – auch nicht darum kümmert, ob und ggf. was dem Schrankfach entnommen wird, gerät eine Bank in einer derartigen Situation immer in einen Argumentationsnotstand. Der Ombudsman kann daher verstehen, dass eine Bank den Zugang nur allen Erben gemeinsam oder einem von allen Erben bevollmächtigten Vertreter gewähren will.
Allerdings entsteht dann die folgende, auch im vorliegenden Fall gegebene Problematik: Für die Antwort auf die Frage, wer zur Erbengemeinschaft gehört, verlassen sich Banken grundsätzlich auf offizielle Erbdokumente. Solange aber ein Testament der zuständigen Erbschaftsbehörde nicht eingereicht wird oder werden kann (es befindet sich ja im Schrankfach), kann diese auch keine Erbdokumente ausstellen.
Folgende Überlegung/Lösung erschien daher als naheliegend: Gemäss schweizerischem Erbrecht – und dieses war im vorliegenden Fall anwendbar – geniessen Nachkommen und die Ehefrau einen Pflichtteilsschutz. Das heisst, auch mit einem Testament kann der Verstorbene die betreffenden Personen – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht vom Nachlass ausschliessen. Und weil die gesetzliche Erbfolge zum Tragen käme, falls kein Testament verfasst worden wäre, ist die Aussage, dass der Sohn und die Ehefrau des Verstorbenen zum Kreis der Erben gehören, wohl richtig. Es wurde deshalb angeregt, der Ehefrau und dem Sohn des Verstorbenen gemeinsam Zugang zu gewähren. Dies lehnte die Bank als nicht zielführend ab.
Anschliessend wurde der Vorschlag unterbreitet, die Bank könne bei der Öffnung des Schrankfachs dabei sein und überprüfen, dass dem Schrankfach lediglich das in diesem aufbewahrte Testament entnommen werde. Die Bank wies auch dies zurück. Sie wolle sich nicht einmischen und kein Risiko eingehen. Bei dieser Variante bestünde z.B. die Möglichkeit, dass die Erben das Testament nicht oder anstelle des entnommenen ein anderes, für sie vorteilhafteres Dokument einreichen könnten. Risikolos sei lediglich der ordnungsgemässe Weg.
Zum Ziel führte dann doch noch folgende Vorgehensweise: Das Schrankfach wird im Beisein von zwei Bankmitarbeitern und der Ehefrau und dem Sohn des Verstorbenen geöffnet. Ein allfälliges Testament (und nur dieses) wird dem Schrankfach entnommen und den Bankmitarbeitern zwecks Einreichung bei der zuständigen Behörde übergeben. Das Schrankfach wird anschliessend wieder verschlossen und die Schlüssel werden bei der Bank deponiert. Der Sachverhalt und die Vorgehensweise werden detailliert in einem von allen Beteiligten unterzeichneten Dokument festgehalten. Diesem Szenario stimmte auch die Bank zu und anerkannte, dass ihren Bedenken Rechnung getragen und diese ausgeräumt seien.