Zinsen: verspätete Zahlung im Zusammenhang mit der Ablösung einer Hypothek
Dieser machte ihn zunächst darauf aufmerksam, dass ein Vermittlungsverfahren nicht mehr möglich ist, wenn die Parteien bereits ein Gericht oder eine Behörde mit der Behandlung der Angelegenheit betraut haben, da es keinen Sinn macht, dass sich zwei „Instanzen“ mit derselben Angelegenheit befassen. Ferner wies ihn der Ombudsman darauf hin, dass ein Vermittlungsverfahren im Regelfall nur dann von Erfolg gekrönt ist, wenn beide Parteien bereit sind, aufeinander zuzugehen, was bedingt, dass sie nicht Maximalforderungen durchsetzen wollen. Aus diesem Grunde befasst sich der Ombudsman – auch hier von Ausnahmen abgesehen – nicht mit Spesen und Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung, sondern beschränkt sich auf eine Vermittlung in der Hauptsache.
Daraufhin herrschte vorerst Ruhe. Rund acht Monate später kam der Kunde auf die Angelegenheit zurück. Er erklärte, er habe die Betreibung zurückgezogen und wünsche jetzt, dass der Ombudsman „über die Hauptsache“ vermittle. In der Folge verlangte der Ombudsman eine Stellungnahme der Bank. Daraus ergab sich nun, dass die Bank nur die bis zum 30. November aufgelaufenen Zinsen verlangt und die eindeutig verspätet eingetroffene Zahlung als rechtzeitig akzeptiert hatte. Auf die Frage, weshalb dies der ablösenden Bank oder dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sei und weshalb auf dem beigelegten Beleg die Zinsen bis zum 7. Dezember ausgewiesen worden seien, meinte die Bank, sie sei davon ausgegangen, dass der Kunde selbst wisse, auf welchen Betrag sich die von ihm geschuldeten Zinsen belaufen. Bezüglich des Datums erklärte sie, der Beleg sei – wie klar aufgeführt – für Steuerzwecke verwendbar. Er sei am 7. Dezember ausgedruckt worden, weshalb er auch die bis zu diesem Datum vom Kunden bezahlten Zinsen aufführen müsse. Die Bank hätte die genau gleiche Zeitspanne (1. Januar bis 7. Dezember) angeben müssen, wenn die Hypothek bereits am 30. März abgelöst und der Steuerbeleg erst am 7. Dezember erstellt worden wäre. Auch in diesem Fall wären nur die effektiv bezahlten Zinsen, also nur diejenigen für das erste Quartal, ausgewiesen worden. Mit dieser überzeugenden und logischen Erklärung konnte sich auch der Kunde zufriedengeben.