Zentrale Suche
Personen, die bei einer ihnen unbekannten Bank in der Schweiz kontaktlose Vermögenswerte vermuten, auf die sie Anrecht beanspruchen, können durch die dem Bankenombudsman angegliederte Zentrale Anlaufstelle im Rahmen der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung eine Abfrage der Datenbank der kontaktlosen Kundenbeziehungen (Sparhefte, Konti inklusive Nummern- und Pseudonymkonti, Depots, Schliessfächer) sämtlicher Schweizer Banken veranlassen.
Wichtige Informationen
Wer glaubhaft macht, Kunde oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen oder verschollenen Kunden einer Bank oder Vertreter einer solchen Person zu sein, ohne die Bank zu kennen, kann die Anlaufstelle ersuchen, Nachforschungen nach Vermögenswerten durchzuführen. Dabei muss er oder sie der Anlaufstelle
- glaubhaft machen, dass eine Kundenbeziehung zu einer Bank in der Schweiz besteht,
- den Namen der Person bekanntgeben, IN DEREN NAME das Konto, Heft, Depot oder Schrankfach geführt wurde,
- seine/ihre Berechtigung am gegebenenfalls noch bestehenden Konto, Heft, Depot oder Schrankfach glaubhaft machen, insbesondere seine/ihre Identität und Rechtsnachfolge dokumentieren.
Sämtliche kontaktlosen Vermögenswerte (Sparhefte, Konti inklusive Nummern- und Pseudonymkonti, Depots, Schliessfächer) bei Banken in der Schweiz mit einem Wert von mehr als CHF 500.
Sobald die Bank feststellt, dass der Kontakt zum Kunden und dessen Bevollmächtigten abgebrochen ist:
- Wenn Schreiben von der Bank nicht mehr zugestellt werden können.
- Bei banklagernder Korrespondenz, Sparheften und Schliessfächern, wenn die Bank konkret Kenntnis hat, dass der Kunde verstorben ist, spätestens jedoch nach 10 Jahren ohne Kontakt mit dem Kunden resp. dessen Bevollmächtigten oder Erben.
- Bei E-Banking spätestens drei Jahre nach dem letzten Kontakt (z. B. Log-in).
- Wenn etwaige Bemühungen der Bank zur Wiederherstellung des Kontaktes ohne Erfolg geblieben sind.
- Teilt ein unabhängiger Vermögensverwalter oder Anlageberater der Bank mit, keinen Kontakt mehr mit dem Kunden zu haben, so gilt die Kundenbeziehung auch für die Bank als kontaktlos.
Sie speist die Angaben zum Inhaber und allfällig Bevollmächtigten in eine zentrale Datenbank ein, auf welche ausschliesslich die Zentrale Anlaufstelle des Schweizerischen Bankenombudsman Zugriff hat.
Nein. In der Schweiz gibt es keine Stelle, welche Zugriff auf sämtliche Kundendaten der einzelnen Banken hat. Eine zentrale Datenbank besteht einzig für als kontaktlos gemeldete Vermögenswerte. Noch nicht kontaktlose Vermögenswerte können deshalb nur mit einer Direktanfrage bei den Banken ermittelt werden.
Werden Vermögenswerte in Strukturen gehalten (Gesellschaften, Trusts, Stiftungen) ist zu beachten, dass in der Datenbank die Namen der Struktur (als Kontoinhaber) und der Vertreter vermerkt sind. Eine Suche nach dem Namen des Wirtschaftlich Berechtigen („Beneficial Owner“) bleibt normalerweise ergebnislos.
Die Anlaufstelle überprüft anhand des Fragebogens und der eingereichten Dokumente, ob der Antragsteller zur Suche legitimiert ist. Im positiven Fall erfolgt die gewünschte Abfrage in der zentralen Datenbank und der Antragsteller wird über das (vorläufige) Ergebnis orientiert.
Die Abfragemöglichkeit der Zentralen Anlaufstelle ist auf als kontaktlos gemeldete Kundenbeziehungen beschränkt. Gilt eine tatsächlich existierende Kundenbeziehung (noch) nicht als kontaktlos, so wird diese von der betroffenen Bank (noch) nicht gemeldet und kann demzufolge von der Zentralen Anlaufstelle (noch) nicht ermittelt werden. So kann die Einschaltung der Zentralen Anlaufstelle beispielsweise dann nicht zum Auffinden einer Kundenbeziehung führen, wenn Bevollmächtigte, Miterben etc. den Kontakt mit der Bank aufrecht erhalten, obwohl der Kontakt zum eigentlichen Bankkunden bereits abgebrochen ist.
Auch geschlossene Kundenbeziehungen gelten nicht als kontaktlos und werden demzufolge von den Banken nicht in die zentrale Datenbank gemeldet.
Aufgrund unterschiedlicher Kriterien an die Meldung in die zentrale Datenbank (siehe Frage 3) kann eine gesuchte Bankbeziehung im Moment der Abfrage durch die Anlaufstelle noch nicht im System gemeldet sein. Im Extremfall erfolgt die Meldung durch die Bank in die zentrale Datenbank erst 10 Jahre nach der Suche durch die berechtigte Person.
Dieser Fall wird vom System abgedeckt. Die zentrale Datenbank meldet der Anlaufstelle, wenn ein früher abgefragter Name zu einem späteren Zeitpunkt von einer Bank ins System gemeldet wird.
- Die Namen der vermuteten Bankkunden sind möglichst vollständig anzugeben.
- Allfällige spätere Adressänderungen der Antragsteller sollten der Anlaufstelle gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass diese bei Bedarf kontaktiert werden können.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 100 pro Suchanfrage.
Eine Bearbeitung dauert in der Regel maximal 3-4 Wochen. Wir bitten Sie, von telefonischen Rückfragen abzusehen. Wir werden aber auf jeden Fall wieder auf Sie zukommen. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld.
Einmal erfolgte Abfragen der zentralen Datenbank bleiben während 20 Jahren gespeichert, und die Anlaufstelle bewahrt die Unterlagen zu erfolgten Suchaufträgen vom Moment der Datenbankabfrage an ebenfalls während 20 Jahren auf. Damit ist sichergestellt, dass eine einmal erfolgte Suche nicht periodisch wiederholt werden muss, und dass auch Vermögenswerte, welche erst nach der erstmaligen Datenbankabfrage durch die Anlaufstelle von der Bank als kontaktlos gemeldet werden, dem Antragsteller ohne dessen weiteres Zutun zur Kenntnis gebracht werden können.
Bitte beachten Sie, dass die Anlaufstelle sämtliche Unterlagen nach 20 Jahren vernichtet. Sollten sich – entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Anlaufstelle – Originale in einem Dossier befinden, so obliegt es dem Antragsteller, diese rechtzeitig zurückzufordern.
Suchanfrage
Nach Kenntnisnahme obenstehender Informationen können Sie uns die notwendigen Unterlagen online oder schriftlicher Form einreichen.
Kontakt
Schweizerischer Bankenombudsman
Zentrale Anlaufstelle
Postfach
CH-8021 Zürich
Tel. +41 43 266 14 16
Telefonische Auskunft
09.15 – 12 Uhr und 13.30 – 16.30 Uhr
Achtung: Ein Besuch in der Ombudsstelle ist nur nach Terminvereinbarung möglich.