Zahlungsverkehr: verspätet ausgeführte Zahlung – wer haftet?
Die Abklärungen ergaben, dass die Firma den Auftrag auf elektronischem Weg unter Benützung einer Zahlungsverkehrssoftware erteilt hatte. In dieser Software war noch eine alte Bankenclearingnummer gespeichert. Das der Bank A übermittelte Format hatte zur Folge, dass der Betrag sofort dem Konto der Firma belastet, das Geld weitergeleitet und der entsprechende Beleg ausgedruckt wurde. Weil aber die gewählte Clearingnummer vom Zahlungsverkehrssystem nicht der namentlich genannten Bank zugeordnet werden konnte, kam das Geld wieder zurück. Infolge der Abwesenheiten der zuständigen Mitarbeiter bei Firma und Bank blieb die Zahlung liegen, bis die Bank B mitteilte, das Geld sei nicht bei ihr eingetroffen.
Die Bank A widersetzte sich einer Übernahme der Zinsen mit dem Argument, die Firma habe den Fehler durch die Verwendung der fehlerhaften Clearingnummer selbst verursacht und sei deshalb auch für den aus der Nichtausführung des Auftrags entstandenen Schaden verantwortlich. Zudem habe sie, obwohl versprochen, nicht zurückgerufen, so dass die Bank habe davon ausgehen dürfen, die Firma habe sich anderweitig organisiert und verzichte auf die Ausführung der Überweisung. Die Firma wiederum wies darauf hin, dass es sich nicht um die erste Überweisung auf das fragliche Konto bei der Bank B gehandelt habe. Bisher seien nie Rückfragen erfolgt, weshalb sie gar nicht habe wissen können, dass sie eine alte Clearingnummer verwendete. Zudem habe sie aufgrund des am Freitag vorgefundenen Beleges davon ausgehen dürfen, dass der tags zuvor zu einer Rückfrage Anlass gebende Grund in der Zwischenzeit weggefallen und die Zahlung tatsächlich ausgeführt worden sei.
Auf den ersten Blick haben beide Meinungen etwas für sich. So ist eine Bank nur dann zur Ausführung eines Auftrags verpflichtet, wenn ihr vom Kunden die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Bank den Kunden sofort informieren. Dies geschah durch das Telefonat am Donnerstagnachmittag. Dem Ausbleiben des Rückrufs kann zudem die Bedeutung eines Verzichts auf Ausführung des Auftrages zugemessen werden. Entscheidend war nun aber nach Meinung des Bankenombudsman, dass die Bank der Firma nach der telefonischen Mitteilung, dass eine Unstimmigkeit vorliege, durch die Zustellung einer Belastungsanzeige die Ausführung des Auftrages bestätigt hatte. Die Firma durfte deshalb in guten Treuen davon ausgehen, dass sich die Unstimmigkeit in der Zwischenzeit geklärt hatte, zumal es früher bei analogen Überweisungen keine Probleme gegeben hatte. Zudem war der Bank bekannt, dass ein die tatsächliche Situation nicht richtig wiedergebender Beleg (Auftrag ausgeführt) an die Firma unterwegs war. Es musste ihr deshalb auch bewusst sein, dass die Firma daraus falsche Schlüsse ziehen würde, weshalb es der Bank in den Augen des Ombudsman zuzumuten gewesen wäre, die Firma sofort und, nachdem sie telefonisch nicht erreichbar war, auf anderem Weg, z.B. mittels Fax oder durch eine E-Mail, über diesen Umstand zu informieren.
Der Ombudsman empfahl deshalb der Bank A, die Firma so zu stellen, wie wenn der Auftrag rechtzeitig ausgeführt worden wäre. Diese war damit nicht einverstanden. Sie erklärte sich aber aus Kulanz doch bereit, mit der Bank B eine Lösung zu suchen, was in der Folge, zur Zufriedenheit der Firma, auch gelang.