Zahlungsaufträge zulasten eines Nachlasskontos
Die Miterbin war nach ihren Angaben die einzige Bezugsperson ihrer hochbetagt in einem Altersheim verstorbenen Tante. Sie hatte der Tante über Jahre diverse Hilfeleistungen erbracht und für gewisse administrative Aufgaben nach deren Tod eine Treuhandfirma beigezogen. Die Todesfallkosten wurden von der Bank zulasten des Kontos der Erblasserin beglichen, nicht jedoch die Rechnung der Miterbin für die von ihr erbrachten Dienstleistungen und die Rechnung der von ihr beauftragten Treuhandfirma. Die Bank verlangte dafür die Vorlage eines Erbscheins und das Einverständnis sämtlicher Erben. Die Miterbin beschaffte den Erbschein. Darauf waren weit mehr als 10 Erben aufgeführt, mit welchen die Verstorbene gemäss den Angaben der Miterbin keinen Kontakt gehabt habe. Der Saldo des Bankkontos betrug noch knapp 20 000 CHF. Die Miterbin erachtete es deshalb als unverhältnismässig, die ihr grösstenteils unbekannten Miterben zu kontaktieren und um ihr Einverständnis zur Belastung des Kontos zu bitten. Sie wollte vom Ombudsman einerseits wissen, ob es keine Möglichkeit gebe, dass die Bank die Rechnungen wie verlangt dem Nachlasskonto belasten müsste und ob sie dieser andernfalls verbieten könne, sie bezüglich des Kontos weiterhin zu kontaktieren.
Der Ombudsman informierte die Miterbin, dass die Bank nur Weisungen ihres Kunden oder einer zur Vertretung berechtigten Person befolgen darf. Mit dem Ableben eines Kunden wird die Gemeinschaft der Erben des Verstorbenen zur gesamten Hand Vertragspartner der Bank. Solange der Nachlass nicht geteilt wurde, können die Erben nach dem Verständnis des Ombudsman nur gemeinsam oder durch einen gemeinsam bestellten Erbenvertreter über Vermögenswerte verfügen, welche zum Nachlass gehören. Werden der Bank Rechnungen zur Bezahlung zulasten des Nachlasskontos eingereicht, so darf sie diese nur dann bezahlen, wenn ihr ein entsprechender Auftrag der Erbengemeinschaft vorliegt oder wenn die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff des Obligationenrechts gegeben sind. Bei einem Nachlass muss die Bank aufgrund letzterer Bestimmung prüfen, ob die verlangte Zahlung mutmasslich im wohlverstandenen Interesse aller Mitglieder der Erbengemeinschaft liegt. Bei eigentlichen Todesfallkosten ist dies offensichtlich. Anders liegt das bei der von der Miterbin gestellten Rechnung für ihre Dienstleistungen. Diese hat sie gemäss ihrer Schilderung jahrelang unentgeltlich geleistet. Sie könnten somit als Gefälligkeiten aus persönlicher Verbundenheit und nicht als entgeltliche Dienstleistungen qualifiziert werden. Bei der Rechnung der Treuhandgesellschaft könnte argumentiert werden, dass es sich nicht um notwendige Auslagen gehandelt habe. D.h. diese beiden Rechnungen könnten von den Miterben beanstandet werden. In der Weigerung, diese zu begleichen, konnte der Ombudsman deswegen kein Fehlverhalten der Bank erkennen.
Im Weiteren sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen und gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Nach Ansicht des Ombudsman oblag es somit der Miterbin und den übrigen Erben, sich als Erbengemeinschaft zu organisieren. Sollte dies nicht gelingen, sieht das Gesetz vor, dass auf Begehren eines Miterben die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen kann. Die Bankgeschäftsbeziehung bleibt bis zu einer Kündigung und Saldierung grundsätzlich unter Beibehaltung der vertragsgemässen Konditionen bestehen. Schliesslich sah der Ombudsman auch keine Möglichkeit, der Bank zu verbieten, die Miterbin in Bezug auf die Kontobeziehung weiterhin zu kontaktieren.
Abschliessend empfahl der Ombudsman der Miterbin, sich mit den übrigen Erben in Verbindung zu setzen und sich als Erbengemeinschaft zu organisieren, damit über die Bezahlung der beiden Rechnungen eine Einigung gefunden und der Nachlass gemeinsam abgewickelt werden kann. Falls dies nicht gelingen sollte, würde es ihr freistehen, einen der dafür vom Gesetz vorgesehenen Behelfe zu nutzen.