Wo sind meine Wertschriften?
Der Ombudsman regte an, der Anfrager solle zusammen mit der Witwe ein umfassendes Auskunftsbegehren stellen. Dies deshalb, weil damit auch alle Verbindungen, die der Verstorbene zur Bank unterhalten hatte, in die Abklärungen hätten einbezogen werden können. Aus Gründen, welche hier nicht weiter von Belang sind, war dies nicht möglich, so dass sich die Bank auch gegenüber dem Ombudsman auf diejenigen Sachverhalte beschränken musste, über welche der Anfrager auskunftsberechtigt war.
Die Bank stellte vorab klar, dass der Anfrager in ihren Büchern nicht vermerkt sei, weder als Kunde noch als wirtschaftlich berechtigte Person. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen (er konnte eine Kopie des seinerzeit von ihm erteilten Zeichnungsauftrages und die vom Bekannten erstellten und die ersten Jahre lückenlos abdeckenden Jahresendbestätigungen vorlegen) würden zwar darauf hinweisen, dass die Titel tatsächlich über die Bank gezeichnet oder gekauft worden seien. Weil aber die Bankakten, welche über das Geschäft allenfalls Auskunft geben könnten, bereits vor längerer Zeit vernichtet worden seien und die vom Anfrager eingereichten Unterlagen kein die einzelnen Titel klar identifizierendes Merkmal enthielten, könne die Bank nicht mehr feststellen, ob und allenfalls wann die Titel geliefert und – wenn überhaupt – in welches Depot sie eingebucht worden seien. Die Bank könne deshalb nicht weiterhelfen.
Der Ombudsman konnte nur bestätigen, dass die Ausführungen der Bank wohl vollständig und schlüssig seien. Wenn eine bestimmte Person bei der Bank weder als Kunde noch als Bevollmächtigter oder als an den Werten wirtschaftlich berechtigte Person vermerkt ist, liegen bei der Bank auch keine Werte, welche diese in irgendeiner Weise in Bezug zur betreffenden Person bringen kann. Auch dass sie allfällige Unterlagen, welche über die mehr als 15 Jahre zurückliegende Transaktion Auskunft geben könnten, nicht mehr vorlegen kann, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist sie doch gemäss Gesetz verpflichtet, solche Unterlagen während 10 Jahren aufzubewahren. Und weil sich aus den sich noch im Besitz des Anfragers befindenden Unterlagen nur ergab, wie viele Anteile des betreffenden Fonds/Valors der Anfrager zeichnen wollte, die Anteile folglich nicht individuell identifiziert werden konnten, war auch nicht nachverfolgbar, was mit den Anteilen geschehen war.
Auch der Bankenombudsman konnte daher dem Anfrager nicht helfen. Es blieb nur die Hoffnung, dass sich in den Unterlagen des verstorbenen Bekannten doch noch ein Hinweis auf die Titel finden würde.