Willensvollstrecker verfolgt Ansprüche nicht weiter: Kann ein Erbe später dieselben Ansprüche geltend machen?
Der Ombudsman stellte folgende Überlegungen an: Beim vom Erben geltend gemachten Anspruch handelte es sich um einen solchen des Nachlasses. Da dieser im Rahmen der Erbteilung keinem Erben zugewiesen worden war, verblieb er im Nachlass. Er musste deshalb auch durch den Nachlass geltend gemacht werden. Da dieser ausländischem Recht unterlag, konnte der Ombudsman nicht beurteilen, ob zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs zwingend ein Willensvollstrecker eingesetzt werden müsse oder ob dieser (so die Rechtslage in der Schweiz) durch die Erbengemeinschaft selbst verfolgt werden könnte. Im einen wie im anderen Fall war jedoch davon auszugehen, dass der Erbe nicht alleine hätte handeln können. Er benötigte bei der ersten Variante eine Vollmacht des Willensvollstreckers, im zweiten Fall müssten sämtliche Erben damit einverstanden sein, dass der vorsprechende Erbe für den Nachlass handelt.
Der Ombudsman vertrat daher die Auffassung, der Erbe müsse entweder die Forderung der Bank erfüllen oder dann durch ein Gutachten nachweisen, dass er alleine handeln könne.
Was die konkreten Forderungen anbetraf, gab der Ombudsman zu bedenken, dass diese in der Tat Gegenstand einer Auseinandersetzung mit dem Willensvollstrecker bildeten. Unbestritten blieb, dass der Willensvollstrecker diese Ansprüche nicht weiterverfolgt hatte. In einer solchen Situation wird üblicherweise aus dem Nichtweiterverfolgen auf eine nachträgliche Genehmigung geschlossen. Dieser Schluss lag umso näher, als es sich beim Willensvollstrecker um einen Rechtsanwalt handelte und dieser weder bei der nachfolgenden Auftragserteilung zum Verkauf/Übertrag der Wertschriften oder der Kontoguthaben noch bei der Kontoschliessung einen Vorbehalt angebracht hatte. Auch der Umstand, dass die hier zur Diskussion stehenden Ansprüche im Nachlassinventar nicht aufgeführt waren und demnach bei der Teilung auch keine Rolle spielten, deutete darauf hin, dass der Willensvollstrecker diese nicht weiterverfolgen wollte und darauf verzichtete. Und da der Willensvollstrecker im damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen den Nachlass vertreten hatte und für diesen handeln konnte, kann die Bank den Verzicht auch den Erben entgegenhalten (falls diese nunmehr selbst für den Nachlass handeln könnten). Bei dieser Sachlage machte eine Vermittlung keinen Sinn.
Eine andere Frage war, ob der Willensvollstrecker zu Recht auf die Forderungen verzichtet hatte. Dieser Aspekt konnte jedoch im Rahmen des Vermittlungsverfahrens nicht behandelt werden, da es sich nicht um einen Streit zwischen einer Bank und deren Kunden, sondern um einen Disput zwischen einem Willensvollstrecker und den Erben handelte, der nicht in die Kompetenz des Bankenombudsman fällt.