Weshalb braucht es in einem Erbfall u.U. unterschiedliche Dokumente, um eine Berechtigung an Bankguthaben und Vorsorgeguthaben nachzuweisen?
Dieser musste sie darauf hinweisen, dass bezüglich Bankguthaben und Vorsorgeguthaben nicht dieselben Rechtsgrundlagen bestehen. Während Bankguthaben in den Nachlass des Verstorbenen fallen und demgemäss die zum Nachweis des Erbrechts massgebenden Dokumente beschafft und eingereicht werden müssen, gehören Vorsorgeguthaben nicht zum Nachlass. Für solche Guthaben sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, die dazugehörenden Verordnungen und das Freizügigkeitsgesetz massgebend. Diese besagen nun z.B., dass ein geschiedener Ehepartner dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt sei, wenn die erste Ehe mindestens 10 Jahre gedauert habe und dem geschiedenen Ehepartner im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung zugesprochen worden sei. Die Vorsorgestiftung muss deshalb vor einer Auszahlung auch prüfen, ob allenfalls ein geschiedener Ehegatte Ansprüche geltend machen kann. Dies war im vorliegenden Fall umso mehr angebracht, als der Vorsorgestiftung bekannt war, dass der Verstorbene bereits einmal verheiratet gewesen war.
Aus dem Familienbüchlein ist nicht nur ersichtlich, ob eine Person mehrmals verheiratet gewesen ist, sondern es lässt sich auch die Dauer der jeweiligen Ehe ablesen. Wenn diese unter 10 Jahren liegt, erachtet es die Vorsorgestiftung als erwiesen, dass keine vom Verstorbenen geschiedene Frau Ansprüche geltend machen kann. In diesem Fall ist eine Auszahlung sofort möglich. War der Verstorbene mehr als 10 Jahre mit einer anderen Frau verheiratet, beharrt die Vorsorgestiftung darauf, dass die Modalitäten dieser Scheidung offengelegt werden.
Vorliegend konnten allein durch die Vorlage des Familienbüchleins sämtliche Vorbehalte ausgeräumt werden, so dass einer Auszahlung nichts mehr im Wege stand.