Wer darf nach dem Tod des Kunden über die Guthaben auf seinen Konti verfügen?
Stirbt ein Kunde, treten dessen Erben an seine Stelle. Diese können – sofern keine Vollmachten eingeräumt werden – nur alle gemeinsam über die Vermögenswerte des verstorbenen Kunden verfügen. Da die Bezüge der Witwe von den beiden Miterben nicht gutgeheissen wurden, müsste sie die Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht gelten lassen. Formalrechtlich konnte der Sohn tatsächlich verlangen, dass die Bank den Betrag dem Konto der Erbengemeinschaft wieder gutschreibe und das Geld von der Witwe zurückfordere.
Die Bank stellte diese Rechtslage nicht in Abrede. Sie führte jedoch aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Auszahlungen von den Kindern nicht bestritten würden, da die Mutter ja von etwas leben müsse. Sie könne darin auch kein übermässiges Risiko für die Erben erkennen, da gemäss Erbschein die gesetzliche Erbfolge zum Tragen komme und der Mutter somit die Hälfte des Nachlasses zustehe. Diese Hälfte würde die bisher von ihr bezogenen Beträge bei Weitem übersteigen. Die Bank unterbreitete deshalb den Vorschlag, die bisherigen Bezüge der Mutter sollten von den Erben im Rahmen der Erbteilung als Vorbezüge der Mutter berücksichtigt werden. Sollten diese den Erbanteil der Mutter übersteigen, verpflichte sich die Bank, den fehlenden Betrag einzuschiessen.
Der Ombudsman wies den Sohn darauf hin, dass eine vom Recht gegebene Antwort nicht immer Sinn mache. Deshalb lasse er sich nicht nur vom Buchstaben des Gesetzes, sondern auch vom gesunden Menschenverstand leiten und frage sich, wie ein mehrere Personen betreffendes Problem am einfachsten und zweckmässigsten gelöst werden könne. Im vorliegenden Fall hat die Witwe Geld bezogen, welches ihr (noch) nicht zustand. Sie müsste es zurückzahlen und die Bank müsste es wieder dem Konto gutschreiben. Im Rahmen der Erbteilung wird die Witwe jedoch einen Betrag erhalten, welcher den hier zur Diskussion stehenden übersteigen sollte. Wenn man nun berücksichtigt, dass der Nachlass des Vaters nur im Einverständnis aller Erben geteilt werden kann, d.h., die Witwe und deren Kinder müssen einverstanden sein, und man weiter davon ausgeht, dass es ohne Weiteres möglich ist, Gegenstände oder Geld, welches ein Erbe bereits erhalten hat, in diese Teilung einzubeziehen, so schien es auch dem Ombudsman sinnvoll, im Moment auf die Rückbuchungen zu verzichten, den von der Witwe bezogenen Betrag mit Zins und Zinseszins im Rahmen der Teilung zu berücksichtigen und vom Erbanteil der Witwe in Abzug zu bringen. Und nachdem die Bank zugesichert hat, sie würde den Erben – falls die Bezüge der Witwe ihren Anteil übersteigen sollten – einen allfälligen Fehlbetrag ersetzen, war für den Ombudsman nicht erkennbar, inwiefern den Kindern durch diese pragmatische Lösung ein Nachteil entstehen könnte.
Der Sohn schloss sich diesen Überlegungen an und liess die Sache auf sich beruhen.