Wem gehört das Geld auf „Jugendsparkonti“?
Der Ombudsman teilte diese Auffassung nicht unbedingt. Grundsätzlich können Eltern, Grosseltern, Paten etc. Kinder auf zwei Arten „begünstigen“:
• Sie können das Geld dem Kind sofort schenken. Dann gehört das Geld zum Kindesvermögen. In diesem Fall wird das Geld auf ein auf den Namen des Kindes lautendes Konto einbezahlt, welches durch die Eltern – als Sorgerechtsinhaber – verwaltet wird.
• Sie können aber auch Geld auf ein Konto einzahlen und mit der Bank die Abmachung treffen, dass dieses Geld zwar für das Kind bestimmt ist, der Einzahler, z.B. der Vater, aber so lange frei über dieses Geld verfügen könne, bis er der Bank oder dem Kind mitteile, das Geld gehöre nun dem Kind. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört das Geld zum Vermögen des Vaters.
In diesem Fall spricht man von der „Göttivariante“. Dies deshalb, weil in der Vergangenheit Paten sehr häufig bei der Geburt ihres Patenkindes ein Sparheft auf den Namen des Kindes eröffneten und im Verlaufe der Zeit immer wieder Einzahlungen auf dieses Sparheft leisteten. Dieses Sparheft übergaben sie jedoch nicht den Eltern. Sie behielten es, bis sie den Zeitpunkt gekommen sahen, es dem Patenkind selbst zu überreichen. Dies geschah meistens bei einer besonderen Gelegenheit, sei es Konfirmation, Firmung oder Heirat. In dieser Konstruktion war unbestritten, dass das Sparheft und das Heftguthaben bis zur Übergabe des Hefts an das Patenkind dem Götti gehörten. Da heute kaum noch eine Bank Sparhefte ausstellt, praktisch aber nach wie vor ein Bedürfnis nach dieser Konstruktion besteht, werden von den Banken entsprechend ausgestaltete Konti angeboten.
Im vorliegenden Fall sind sowohl das Konkursamt wie auch die Bank davon ausgegangen, dass den vom Vater alleine eröffneten Jugendsparkonti die zweite Variante zugrunde lag. Und da der Vater bis zu seinem Tod der Bank nicht mitgeteilt hatte, das Geld gehöre nun den Kindern, verblieb es in seinem eigenen Vermögen und fiel demnach in seine Konkursmasse.
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das Geld für die Kinder verloren war, denn massgebend für die Frage, ob der Vater die ursprünglichen Sparkonti aufheben und neue Konti eröffnen durfte, ist, was die Eltern bezüglich der ersten Sparhefte mit der Bank vereinbart hatten.
Die Bank selbst führte aus, dem Vater habe in seiner Funktion als Sorgerechtsinhaber das Recht zugestanden, die beiden Konti aufzulösen. Wenn er aber als Vertreter der Kinder gehandelt hat, dann muss das Guthaben zum Vermögen der Kinder gehört haben, denn bezüglich seines eigenen Vermögens ist er nicht Vertreter, sondern er handelt aus eigenem Recht. Dazu kommt, dass eine Neueröffnung der Konti nur dann Sinn macht, wenn damit etwas an der Rechtsgrundlage verändert werden soll. Und da bezüglich der neuen Konti unbestritten war, dass die sogenannte „Göttivariante“ vorlag, spricht einiges dafür, dass es sich bei den Guthaben auf den von den Eltern ursprünglich eröffneten Jugendkonti um Kindesvermögen gehandelt hatte.
Das Kindesvermögen wird – wie bereits erwähnt – in der Regel durch die Eltern verwaltet. Was die Eltern mit dem Kindesvermögen tun dürfen und was sie lassen müssen, ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 318 ff. geregelt. Diese besagen, dass die Eltern das Kindesvermögen verwalten, es aber nicht verbrauchen dürfen. Sie müssen es – vereinfacht gesagt – in der Substanz erhalten (und hoffentlich mehren). Diese Bestimmungen richten sich – auch dies muss klar festgehalten werden – an die Eltern, und nicht an die Bank. Die Eltern verletzen ihre ihnen vom Gesetz auferlegten Pflichten, wenn sie Teile des Kindesvermögens verbrauchen oder anderweitig gegen Gesetzesbestimmungen verstossen.
Die Bank darf bezüglich bei ihr deponierten Kindesvermögens davon ausgehen, dass die Eltern ihre Rechte und Pflichten kennen und sich daran halten. Auch nach Meinung des Bankenombudsman muss die Bank daher nicht jede Handlung der Eltern hinterfragen. Sie darf Begehren der Eltern nachkommen, wenn ihr nicht ins Auge springen muss, dass diese ihre Pflichten verletzen. Wir begründen dies mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wirkung von Vollmachten im Allgemeinen. So wie die Eltern anstelle des Kindes handeln, nimmt auch der Bevollmächtigte die Interessen eines Dritten, nämlich des Vollmachtgebers, wahr. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Vollmachten wiederholt festgehalten, dass sich eine Bank grundsätzlich auf Wortlaut und Inhalt der Vollmacht verlassen und annehmen darf, dass der Bevollmächtigte die ihm eingeräumten Rechte nicht missbraucht. Wenn sie jedoch klare Hinweise hat, dass dies nicht so ist, darf sie vom Bevollmächtigten in Auftrag gegebene Handlungen nicht vornehmen.
Wendet man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so musste der Bank nach Meinung des Ombudsman ins Auge springen, dass der Vater mit der Schliessung der alten und der Eröffnung der neuen Konti keine Verwaltungshandlung vornehmen, sondern Kindesvermögen in sein eigenes Vermögen überführen wollte. Damit verletzte er in einer für die Bank klar erkennbaren Weise die ihm vom Gesetz auferlegten Einschränkungen. Dies hätte die Bank nicht zulassen dürfen.
Der Ombudsman regte deshalb an, dass die Bank den Kindern den Schaden ersetze. Dem kam die Bank nach, indem sie zwei neue Jugendsparkonti eröffnete und diesen die Beträge gutschrieb, welche in die Konkursmasse des Vaters gefallen waren. Die Mutter war überglücklich und sprach vom schönsten Weihnachtsgeschenk, welches sie in den letzten Jahren erhalten habe.