Weigerung der Bank, einem Kunden EUR-Noten zurückzugeben, welche deliktischer Herkunft sind
Eine Prüfung der vom Kundenanwalt auf Nachfrage des Ombudsman eingereichten Unterlagen ergab, dass der Grossteil der umstrittenen EUR-Noten von der Deutschen Bundesbank einbehalten wurde, welche aufgrund der Nummern feststellen konnte, dass sie aus dem beschriebenen Raubüberfall stammten. Ein kleinerer Teil wurde im eingestellten Strafverfahren behördlich eingezogen und vernichtet. Rund EUR 1’000 wurden als unbedenklich betrachtet und dem Kunden ausgehändigt.
Der Kunde konnte nicht erklären, woher er die Noten hatte. Er führte aus, diese stammten aus seiner langjährigen Geschäftstätigkeit und hätten längere Zeit in seinem Tresor gelegen. Aufgrund des sinkenden EUR-Kurses habe er sie nun wechseln wollen. Er sei völlig unbescholten und bis anhin nie straffällig geworden. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens wurde in der betreffenden Verfügung klar festgehalten, dass die Noten tatsächlich deliktischer Herkunft waren.
Der Ombudsman erklärte dem Kundenanwalt, dass sein Tätigwerden ein Fehlverhalten der Bank voraussetzt, welches dem Kunden einen Schaden oder einen anderen Nachteil verursacht hat, und eine Vermittlung nicht von vorneherein als aussichtslos erscheinen darf. Im vorliegenden Fall waren keine Argumente erkennbar, welche der Kundenanwalt der Bank nicht bereits mit Nachdruck vorgelegt hatte. Zentral erschien dem Ombudsman, dass der Kunde keine Anhaltspunkte vorlegen konnte, dass er die Noten gutgläubig zu Eigentum erworben hatte, da er deren Herkunft überhaupt nicht erklären konnte.
Für den Ombudsman schien klar, dass die Bank sich angesichts der mit grosser Wahrscheinlichkeit heiklen Herkunft der Noten nach Prüfung der Sachverhalts- und Rechtsfragen durch ihre Risikofunktionen auf angemessener Stufe entschieden hatte, diese lediglich aufgrund eines richterlichen Entscheids herauszugeben. Unter diesen Umständen erschien dem Ombudsman ein Vermittlungsverfahren, in welchem keine für die Parteien verbindlichen Entscheide gefällt werden können, als aussichtslos. Er teilte dies dem Kundenanwalt in einem abschliessenden Bescheid mit und stellte seine Bemühungen ein.