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Vorzulegende Dokumente bei der Auszahlung eines Säule 3a-Guthabens

Thema:

Fallnummer: 2024/02

Der Kunde hatte das 60. Altersjahr erreicht und erfüllte somit die Voraussetzungen, sein angespartes Säule 3a-Guthaben ordentlich zu beziehen. Er erkundigte sich bei der Bank, welche Dokumente er dafür vorlegen müsse. Diese verlangte von ihm einen ausgefüllten Auszahlungsantrag und eine Wohnsitzbestätigung. Er sandte die verlangten Dokumente der Bank zu und hörte leider nichts mehr von ihr. Bei einer Nachfrage verlangte die Bank zusätzlich zu den vorgelegten Dokumenten einen Zivilstandsnachweis. Der Kunde war nicht bereit, einen Zivilstandsnachweis zu beschaffen, und erklärte, die Bank habe anlässlich seiner Anfrage keinen solchen verlangt. Seine Reklamation blieb unbeantwortet, so dass er den Fall dem Ombudsman vorlegte. Dieser bat die Bank, die Kundenreklamation zu beantworten. In ihrer Antwort an den Kunden entschuldigte sich die Bank und erklärte, die Zustimmung der Ehefrau sei nur in bestimmten Fällen des vorzeitigen Bezugs von Säule 3a-Guthaben notwendig, nicht jedoch beim ordentlichen Bezug bei Erreichen der Altersgrenze. Sie verzichtete auf den Zivilstandsnachweis und übernahm als Zeichen des Entgegenkommens die Kosten für die Wohnsitzbestätigung.

Dem Ombudsman werden im Zusammenhang mit den von den Vorsorgestiftungen der Banken verlangten Dokumenten für die Auszahlung von Säule 3a-Guthaben ab und zu Beschwerden vorgelegt. Meistens betrifft dies das Erfordernis der Vorlage einer Wohnsitzbestätigung, deren Beschaffung mit in der Regel geringen amtlichen Gebühren verbunden ist. Dieses Erfordernis kann vor allem von Kunden als stossend empfunden werden, welche ihren der Bank einst bekannt gegebenen Wohnsitz nie gewechselt und allenfalls gar noch eine von der Bank gewährte Hypothek auf selbstgenutztem Wohneigentum haben. Beschweren sich solche Kunden beim Ombudsman, zeigen sich viele Vorsorgestiftungen in den betreffenden Fällen kulant, obschon sie das Erfordernis der Vorlage einer Wohnsitzbestätigung beim Bezug von Vorsorgegeldern in der Regel in den Vorsorgevereinbarungen vorgesehen haben.

Der Grund für dieses Erfordernis liegt in einer Bestimmung des Verrechnungssteuergesetzes, welche zu Haftungsrisiken für die Vorsorgestiftungen führen können. Das Verrechnungssteuergesetz sieht vor, dass eine Vorsorgestiftung Kapitalbe¬züge aus der Säule 3a der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden muss. Die Eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Mel¬dungen an die für den Wohnsitz des Bezügers zuständigen Steuerbehörden weiter. Befindet sich dieser nicht (mehr) in der Schweiz, muss die Vorsorgestiftung vom bezogenen Kapital eine Quellensteuer abziehen, welche sich nach dem Satz am Sitz der Vorsorgestiftung bemisst. Tut sie dies nicht, ist die Vor¬sorgestiftung den Steuerbehörden für den entsprechenden Betrag haftbar. Aus diesem Grund klären die Vorsorgestiftungen bei einem Kapitalbezug den Wohnsitz des Vorsorgenehmers anhand eines aktuellen amtlichen Dokuments ab.

Erfahrungsgemäss kann es vorkommen, dass Bankkunden es versäumen, der Bank bzw. deren Vorsorgestiftung einen Wohnsitzwechsel zu melden. Zudem sind Wohnsitzwechsel von Vorsorgenehmern ins Ausland anlässlich der Pensionierung keine seltenen Ereignisse, selbst dann, wenn jemand seinen Wohnsitz über viele Jahre oder Jahrzehnte vorher nicht gewechselt hat. Das Erfordernis an den Vorsorgenehmer, beim Kapitalbezug aus der Säule 3a eine Wohnsitzbestätigung vorzulegen, stellt nach Ansicht des Ombudsman deshalb kein Fehlverhalten der Vorsorgestiftungen der Banken dar. Dass die (geringen) Kosten dafür vom Vorsorgenehmer getragen werden müssen, ähnlich wie die Kosten eines amtlichen Ausweises, welcher zur Überprüfung der Legitimation benötigt wird, ist wohl nicht zu beanstanden.

Der vorliegende Fall war etwas anders gelagert. Die Bank als Vertreterin der Vorsorgestiftung ging nach der Nachfrage des Kunden davon aus, dass der Kunde für den Kapitalbezug das Einverständnis der Ehefrau benötigte. Sie wollte deshalb abklären, ob er verheiratet war und wenn ja, die Vorlage einer Einverständniserklärung der Ehefrau verlangen. Wie die Vorsorgestiftung bei der Beantwortung der Beschwerde richtig feststellte, ist die Einverständniserklärung des Ehepartners aber nur beim vorzeitigen Bezug von Säule 3a Guthaben notwendig, nicht jedoch beim ordentlichen Bezug infolge Erreichen des dafür vorgesehenen Alters. Die Vorsorgestiftung kam deshalb dem Anliegen des Kunden nach und übernahm im Sinne einer Entschuldigung die Kosten für die Wohnsitzbestätigung, welche vorliegend CHF 10 betrug.