Vorzeitige Kündigung eines Covid-19-Kredits wegen der Änderung der Rechtsform der Kreditnehmerin
Die beiden Kunden führten ihr Unternehmen in der Form einer einfachen Gesellschaft. Im Zuge der Corona-Krise gewährte die Bank ihnen einen Covid-19-Kredit. Wegen der Härtefallhilfe des Kantons, welche sie ebenfalls beanspruchten, mussten sie die Rechtsform des Unternehmens wechseln, damit dieses ins Handelsregister eingetragen werden konnte. Sie klärten vorgängig mit der Bank ab, ob der Covid-19-Kredit auf das neu gegründete Unternehmen übertragen werden konnte, was diese bejahte. Trotzdem wurde ihnen der Kredit danach gekündigt, weil die Rechtsformänderung nicht gemäss Fusionsgesetz erfolgte. Sie suchten darauf beim Ombudsman Unterstützung. Im Rahmen des Ombudsverfahrens gewährte die Bank den Kunden eine Entschädigung von 1000 CHF.
Vorliegend hatten die Beschwerdeführer wohl alles richtig gemacht und waren sehr umsichtig vorgegangen. Trotzdem gerieten sie unbarmherzig in die Mühlen der Bürokratie, indem sich eine zwingende Regel des Bürgschaftsgesetzes, welches im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten in grosser Eile erlassen wurde, sehr unglücklich auf sie auswirkte. Auf Verlangen des Kantons, welcher ihnen Härtefallhilfe gewährte, mussten sie ihr Unternehmen in das Handelsregister eintragen. Da dies für eine einfache Gesellschaft nicht möglich ist, wandelten sie diese in eine Kollektivgesellschaft um. Dies erfolgte mittels Übernahme der Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft durch die neu gegründete Kollektivgesellschaft gemäss den Regeln des Obligationenrechts.
Vorgängig klärten sie mit der Bank ab, ob die neu gegründete Kollektivgesellschaft den Covid-19-Kredit übernehmen konnte. Die Bank bejahte dies und erklärte ihnen, eine Übernahme sei nur dann nicht möglich, wenn sich die Haftungsverhältnisse bei der Gesellschaft ändern würden, z. B. wenn die persönliche Haftung der beiden Beschwerdeführer wegfallen würde, weil die einfache Gesellschaft beispielsweise durch eine Aktiengesellschaft ersetzt worden wäre. Das war vorliegend nicht der Fall, da die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, wie auch die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft letztlich vollumfänglich persönlich haften. Die Beschwerdeführer vertrauten dieser nachvollziehbaren Auskunft in guten Treuen.
Leider stellte sich diese aber als falsch heraus. Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz sieht nämlich vor, dass eine solche Rechtsformänderung zwingend nach den Regeln des Fusionsgesetzes erfolgen muss. Dies ist aber für die Umwandlung einer einfachen Gesellschaft in eine Kollektivgesellschaft gar nicht möglich. Da es der in Frage stehenden Bank generell nicht erlaubt ist, Kredite zu gewähren, konnte sie den Covid-19-Kredit nicht als normalen Kredit führen und musste auf dessen Rückzahlung bestehen. Sie war aber bereit, die Beschwerdeführer für ihren Aufwand mit 1000 CHF zu entschädigen. Diese konnten die notwendige Liquidität anderweitig sicherstellen und nahmen den Vergleichsvorschlag der Bank an.