Vorsorgekapital halbiert
Auch gegenüber dem Ombudsman bestritt die Bank ein Fehlverhalten. Sie berief sich darauf, der Berater gehe systematisch auf die Ziele und Wünsche der Kunden ein und erläutere auch die entsprechenden Risiken und Konsequenzen. Belegen konnte die Bank die erfolgte Bedürfnisabklärung allerdings nicht und wies darauf hin, dass ein Nachweis aus rechtlicher Sicht auch nicht massgebend sei. Sie führte ferner aus, im Gespräch Mitte 2001 habe der Kunde seine Risikobereitschaft nochmals dadurch bestätigt, dass er den Aktienanteil aufrechterhalten wollte. Da aber die ursprüngliche Wahl der Anlagestrategie diskutabel sei, zeigte sie sich bereit, den Kunden unpräjudiziell mit CHF 26 000.– zu entschädigen. Dieser Betrag entsprach einem Drittel des Zusatzverlustes von CHF 78 000.–, welchen die Aktienstrategie im Vergleich zu einem ausgewogenen Portefeuille nach sich zog. Letzteres hätte statt CHF 133 000.– lediglich CHF 55 000.– an Wert verloren. Dieses Angebot schien aber dem Ombudsman bei weitem nicht angemessen.
Die Bank hatte bei der ersten Beratung gewusst, dass es sich bei den anzulegenden Ersparnissen um ausbezahlte Pensionskassengelder handelte und der Kunde über keine weiteren Vermögenswerte verfügte. Der Kunde hatte also eine ausgesprochen niedrige Risikofähigkeit. War es trotz dieser Ausgangslage sein ausdrücklicher Wunsch, eine Aktienstrategie zu verfolgen, so wäre dies so aussergewöhnlich, dass ihn der Kundenberater eindringlich hätte warnen und diese Warnung auch hätte protokollieren müssen. Wie unsicher und wenig hilfreich demgegenüber die Beratung war, zeigte sich daran, dass die Bank mit Bezug auf das Gespräch Mitte 2001 einerseits argumentierte, dem Kunden sei zum Ausharren geraten worden, und andererseits erklärte, man habe ihm zum Verkauf geraten, wenn er angesichts des Kursschwankungsrisikos nicht mehr ruhig schlafen könne. Die Hilflosigkeit des Kunden in einer solchen Situation wurde offensichtlich nicht erkannt. Trotzdem war die Bank im Rahmen des Ombudsverfahrens nicht bereit, der Argumentation des Ombudsman zu folgen, unterbreitete aber immerhin ein «letztes» Angebot von CHF 66 500.–, die Hälfte des bis zum ominösen Gespräch vom Sommer 2001 aufgelaufenen Verlustes.
Der Ombudsman konnte dem Kunden den abschliessenden Entscheid nicht abnehmen und empfahl ihm, wenn er den Spatz in der Hand nicht behalten wolle, die Kosten des Einfangens der Taube auf dem Dach mit einem Anwalt zu besprechen. In der Tat wurde der Ombudsman kaum vierzehn Tage später von einem Anwalt um die vom Kunden ein- gereichten Originaldokumente gebeten. Ein halbes Jahr darauf kam die trockene Mitteilung, die Bank habe den Kunden im Rahmen eines Vergleichs mit CHF 100 000.– entschädigt. Vom Ergebnis an sich einigermassen befriedigt, konnte der Ombudsman gegenüber der Bank nur sein Bedauern ausdrücken, dass diese erst unter dem Druck des drohenden Gerichtsverfahrens Hand zu einer halbwegs angemessenen Lösung bot.