Vorfälligkeitsentschädigung für eine vorzeitig zurückbezahlte Festhypothek auf der Grundlage eines negativen Wiederanlagesatzes
Ein Ehepaar zahlte seine Festhypothek vorzeitig zurück und musste eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, die fast doppelt so hoch ausfiel wie ursprünglich berechnet. Die Bank hatte die Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage eines negativen Wiederanlagesatz von –0,08 % berechnet. Der Ombudsman hinterfragte diese Berechnung. Die Bank erklärte diese und zeigte sich vergleichsweise bereit, die Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Wiederanlagesatz von 0 % zu berechnen, was zu einer Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung um rund 2’500 CHF führte, welche sie den Kunden zurückbezahlte.
Das Ehepaar hatte eine Festhypothek in zwei Tranchen abgeschlossen. Mitte März 2025 verlangte es eine indikative Berechnung für die Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Hypothek. Die Bank bezifferte die zu erwartende Vorfälligkeitsentschädigung auf rund 17’000 CHF. Als das Ehepaar die Hypothek dann im Juni 2025 tatsächlich vorzeitig zurückzahlte, stellte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 33’023.65 CHF in Rechnung – praktisch das Doppelte der ursprünglichen Schätzung.
Die Kunden konnten nicht verstehen, weshalb sich die Vorfälligkeitsentschädigung innerhalb weniger Monate nahezu verdoppelt hatte. Besonders irritierte sie der von der Bank angewendete negative Wiederanlagesatz von –0,08 %. Seit dem Ende der Negativzinsphase hatte der Ombudsman einen solchen negativen Satz bei Vorfälligkeitsentschädigungen für vorzeitig zurückbezahlte Festhypotheken nicht mehr gesehen. Die Restlaufzeit der Hypothek betrug zum Auflösungszeitpunkt gut 4½ Jahre. Bei einer solchen Restlaufzeit hätte seiner Ansicht nach der Wiederanlagesatz auch Mitte Juni 2025 zumindest leicht positiv sein müssen. Er kontaktierte deshalb die Bank und bat sie, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu erläutern.
Die Bank verwies auf die Allgemeinen Bestimmungen zum Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen. Diese sehen vor, dass bei vorzeitiger Auflösung einer Festhypothek die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Zinssatz und dem von der Bank nach eigenem Ermessen für eine Anlage am Geld- und Kapitalmarkt mit entsprechender Restlaufzeit erzielbare Zinssatz berechnet wird.
Gemäss den Erläuterungen der Bank muss sie in solchen Fällen das vorzeitig zurückfliessende Kapital risikolos anlegen. In der Praxis geschehe dies typischerweise in Anleihen der Eidgenossenschaft, wobei in der Regel keine solche Anleihe bestehe, deren Restlaufzeit exakt derjenigen der vorzeitig aufgelösten Festhypothek entspreche. Sie müsse deshalb eine Anleihe suchen, bei welcher die Restlaufzeit annäherungsweise derjenigen der vorzeitig aufgelösten Festhypothek entspreche.
Die Bank legte dar, dass zum Auflösungszeitpunkt eine Bundesanleihe mit annäherungsweise passender Restlaufzeit tatsächlich negativ rentierte und der entsprechende Wert ungefähr dem verwendeten Wiederanlagesatz von – 0,08 % entsprach. Die Bank betrachtete ihr Vorgehen als fair und erklärte, sie werde damit lediglich so gestellt, wie wenn die Kunden die Festhypothek wie vereinbart bis zum Ende der Laufzeit erfüllt hätten.
Der erhebliche Anstieg der Vorfälligkeitsentschädigung zwischen März und Juni 2025 ergab sich aus den in diesem Zeitraum wesentlich gesunkenen Zinssätzen am Kapitalmarkt.
Der Ombudsman stellte fest, dass die anwendbare Vertragsbestimmung marktüblich war. Allerdings enthielt die beim Ehepaar anwendbare Version der Vertragsbestimmung im Gegensatz zu einer später von der Bank ergänzten Version keinen ausdrücklichen Verweis auf mögliche negative Wiederanlagesätze.
In Anbetracht dieser Tatsache zeigte sich die Bank bereit, den Kunden vergleichsweise entgegenzukommen. Sie bot an, den angewendeten Wiederanlagesatz auf 0 % zu reduzieren. Dies führte zu einer Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung um rund 2’500 CHF.
Der Ombudsman unterbreitete dem Ehepaar diesen Vergleichsvorschlag mit der Erläuterung, dass die Vertragsbestimmung marktüblich sei und die Bank ihre Berechnungsmethode nachvollziehbar dargelegt habe. Das Entgegenkommen der Bank erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unpräjudiziell und per Saldo aller Ansprüche.
Das Ehepaar nahm den Vergleichsvorschlag an. Die Bank vergütete dem Ehepaar daraufhin umgehend den vereinbarten Vergleichsbetrag, womit die Auseinandersetzung beigelegt werden konnte.