Vorbezug von Säule-3A-Guthaben für die Renovation von Wohneigentum zum Eigenbedarf
Der Kunde hatte ein Säule-3a-Guthaben bei der Bank und war daran, an seinem Wohnhaus umfangreiche Renovationsarbeiten durchzuführen. Der Baukredit wurde bei einer anderen Bank geführt. Er wollte sein neues Schwimmbad mit einem Teilbezug seines Säule-3a-Guthabens finanzieren. Die Bank teilte ihm mit, dass sie dafür eine Rechnung des Erstellers brauche und eine Offerte nicht ausreiche. Er hat die Rechnung schliesslich eingereicht und verlangt, dass diese umgehend beglichen werde, damit er vom Skonto profitieren könne. Die Bank hat ihm darauf mitgeteilt, dass der Auszahlungsprozess länger dauern werde und eine Kündigungsfrist von 30 Tagen respektiert werden müsse. Er müsse die Rechnung vorab selber begleichen, wenn er vom Skonto profitieren wolle. Nach einer längeren Prüfung wurde ihm beschieden, dass eine Auszahlung für die Erstellung eines Schwimmbads nicht möglich sei. Der Kunde hat dies akzeptiert, war aber der Meinung, dass ihm dies von der Bank bereits beim ersten Kontakt im Zusammenhang mit dem Auszahlungswunsch hätte mitgeteilt werden müssen. Er macht Schadenersatz für Aufwendungen und den entgangenen Skonto geltend.
Tatsächlich ist der Entscheid der Vorsorgestiftung, den Vorbezug für die Erstellung eines Schwimmbads nicht zuzulassen, nach dem Verständnis des Ombudsman korrekt. Ein Vorbezug von Säule-3a-Guthaben wäre nur für die Erstellung oder die Renovation von Wohnräumen von selbstbewohntem Wohneigentum möglich. Die Erstellung eines Schwimmbads qualifiziert dafür nicht. Es steht der Bank resp. ihrer Vorsorgestiftung nicht zu, von dieser zwingenden Regelung abzuweichen. Dies würde dem Kunden auch nichts nützen, da er wohl Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden haben würde. Der Ombudsman hat Verständnis dafür, dass solches Fachwissen unter Umständen nicht bei jedem Mitarbeiter der Bank vorhanden ist und Auszahlungsanträge deshalb zentral verarbeitet und von Fachpersonen, welche für die Vorsorgestiftung arbeiten, geprüft werden. Nach seiner Intervention hat die Bank aber eingesehen, dass die Kommunikation im vorliegenden Fall nicht optimal gelaufen ist und die Prüfungsdauer überlang war. Sie hat dem Kunden deshalb die kostenfreie Saldierung seiner verbliebenen Konti und eine Umtriebsentschädigung von 300 CHF offeriert. Der Kunde hat diese Lösung angenommen.