Von Fondsrücknahme überforderte Bank?
Dieser hatte Mühe, die Argumentation der Bank zu akzeptieren, und bat sie um eine Stellungnahme. In ihrer Antwort bestätigte sie ihre Argumente, wie sie sie bereits gegenüber der Kundin vertreten hatte, zeigte sich aber bereit, die Kursdifferenz von CHF 11.– pro Titel, total CHF 110.–, zu erstatten. Sie be- tonte aber, sie werde sich auch inskünftig das Recht vorbehalten, solche Rücknahmeaufträge wiederum nach gleichem Muster abzuwickeln, da das grosse Volumen am Jahresende dazu führen könne, dass die Rücknahme von Anteilen erst zu Beginn des Folgejahres erfolge.
Der Ombudsman nahm von der angebotenen Entschädigung mit Genugtuung Kenntnis. Den Vorbehalt der Bank konnte er aber nicht kommentarlos stehen lassen. Damit der Erlös vor Ende Jahr dem Kundenkonto gutgeschrieben werden konnte, war es nicht nötig, den Auftrag bereits mehr als zwanzig Tage vorher auszuführen. Er gab der Bank zu bedenken, dass sie mit ihrem Vorgehen den betroffenen Kunden praktisch eine Gratis-Option einräume, ist doch erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass ein Kunde ein falsches Ausführungsdatum nur dann reklamiert, wenn sich der Kurs für ihn ungünstig entwickelt.