Vom Kunden blanko unterschriebener Beleg
Rein formal handelte das Kartenunternehmen korrekt. Wie bereits im vorstehenden Beispiel ausgeführt, haben sich die Kartenherausgeber nicht in das Grundverhältnis einzumischen. Sie müssen lediglich prüfen, ob eine formal korrekte Inanspruchnahme vorliegt. Dies war vorliegend der Fall, lag doch ein vom Kunden unterzeichneter Beleg vor.
Trotzdem rechtfertigt es sich nach Meinung des Ombudsman, vertiefter auf diesen Fall einzugehen. Der Kunde ist immer wieder Situationen ausgesetzt, in welchen er nur zwischen einer unvorteilhaften und einer „gefährlichen“ Möglichkeit wählen kann. Will er z.B. ein Auto mieten, kann er nur entweder im Voraus einen Kreditkartenbeleg blanko unterzeichnen oder auf die Miete des Fahrzeugs verzichten, denn kaum ein Vermieter ist bereit, ohne die Sicherheit des Kreditkartenbelegs ein Auto auszuhändigen. In den meisten Fällen rechtfertigt sich zwar das in den Vermieter gesetzte Vertrauen, sind doch dem Ombudsman nur wenige Fälle bekannt, in welchen es zu einer nach Meinung des Kunden ungerechtfertigten Nachbelastung kam. Falls dies aber trotzdem geschieht, befindet sich der Kunde in einer denkbar schlechten Position. So handelt es sich meistens um Dienstleistungen, welche vor einiger Zeit in einem fremden Land beansprucht worden sind. Die Möglichkeiten des Kunden sind nur schon aufgrund dieses Faktums sehr beschränkt. Ein unseriöser Vermieter wird deshalb auch diesen Umstand ausnützen und – wie im vorliegenden Fall – auf ein Schreiben des Kunden nicht einmal reagieren.
Auch wenn der Ombudsman grosses Verständnis dafür hat, dass sich die Kartenherausgeber auf die vertraglichen Abmachungen berufen und den Kunden vorerst an seinen Vertragspartner verweisen, darf nicht vergessen werden, dass das Kreditkartensystem nur dann funktionieren kann, wenn sich alle Beteiligten an die Regeln halten. Missbraucht ein Teilnehmer das System und unternehmen die Systembetreiber nichts, um diesen Missbrauch zu ahnden oder zukünftige gleich gelagerte Missbrauchsfälle zu vermeiden, wird das Vertrauen ins Kreditkartensystem untergraben, womit früher oder später alle Beteiligten leiden. Aus diesem Grund vertritt der Ombudsman die Meinung, dass das Kartenunternehmen den Kunden auch aus eigenem Interesse nach Möglichkeit bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen unterstützen sollte. Dabei sei unmissverständlich festgehalten, dass sich dieser Anspruch auf Fälle beschränkt, wo der Vertragspartner des Kunden nicht nur nicht auf Schreiben des Kunden reagiert, sondern zusätzlich vom Kunden plausibel dargetan werden kann, dass ein Missbrauch vorliegt.
Nach Meinung des Ombudsman waren diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben. So konnte der Kunde plausibel darlegen, dass er bei der Rückgabe des Fahrzeugs auf einer intensiven Kontrolle desselben bestanden hatte. Er liess sich sogar schriftlich bestätigen, dass das Fahrzeug keine Schäden aufweise. Er hat dies der Autovermieterin schriftlich mitgeteilt und um eine Begründung ersucht, weshalb der konkret geltend gemachte Schaden bei der Kontrolle nicht festgestellt worden sei. Ferner verlangte er den Nachweis, dass der Schaden überhaupt repariert worden sei und dass bei der Reparatur die nun geltend gemachten Kosten angefallen seien. Der Autovermieter reagierte nicht. Ebenso wenig fruchtete eine Reklamation beim schweizerischen Ableger des Vermieters. Es wurde dem Kunden beschieden, es handle sich bei den „Ländergesellschaften“ um unabhängige Gesellschaften, weshalb sich die schweizerische Gesellschaft nicht einmischen könne. So blieb noch die Möglichkeit einer Reklamation bei der Muttergesellschaft, welche zwar erklärte, sie werde die polnische Gesellschaft zur Stellungnahme auffordern. Auch dies brachte den Kunden jedoch nicht weiter. Da das Kartenunternehmen den Überlegungen des Ombudsman wenig Verständnis entgegenbrachte, blieb auch dem Ombudsman nichts anderes, als das Verfahren ohne Ergebnis einzustellen. Dass beim Kunden der Eindruck entstand, er werde von seiner Bank im Regen stehen gelassen, konnte angesichts des konkreten Sachverhalts nicht weiter überraschen.