Vollmacht für Vermögensverwaltung
Aus den eingereichten Unterlagen ging hervor, dass sich das Vermögen des Kunden in den vergangenen drei Jahren trotz des nun zur Diskussion stehenden Engagements merklich vermehrt hatte. Der Ombudsman wollte deshalb vom Kunden wissen, ob er auch die anderen, ebenfalls von der «Müller Vermögensverwaltung GmbH» in Auftrag gegebenen Transaktionen, welche sich positiv entwickelt hatten, nicht akzeptieren wolle. Der Anwalt verneinte dies und meinte, im Moment stünde nur das erwähnte Investment zur Diskussion. Die Frage, ob denn der Kunde nicht von Herrn Müller über die Änderung informiert worden sei, beantwortete der Anwalt nicht mit «Ja» oder «Nein». Er führte aus, der Kunde sei von der Bank nie über die Änderung des Formulars informiert worden, so dass er davon habe ausgehen dürfen, dass gegenüber der Bank immer noch eine Vollmacht für Herrn Müller privat bestanden habe und bestehe.
Dem Anwalt des Kunden war insofern Recht zu geben, als die von der Bank erstellte Dokumentation formal sicherlich mangelhaft war. Der Ombudsman gab jedoch zu bedenken, dass auf der anderen Seite aber auch offensichtlich sei, dass der Kunde von den Fähigkeiten des Herrn Müller habe profitieren wollen. Auch wenn die Aufträge formal von der «Müller Vermögensverwaltung GmbH» erteilt worden seien, so bleibe doch zu beachten, dass jede Gesellschaft nur durch natürliche Personen handeln könne. Und im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der fragliche Auftrag auf Initiative von Herrn Müller erteilt worden sei, habe er doch den entsprechenden Auftrag namens der «Müller Vermögensverwaltung GmbH» selbst unterschrieben. Auf die Frage, ob denn trotz der formalen Unkorrektheit nicht der vom Kunden angestrebte Zweck erreicht worden sei, meinte der Anwalt, es sei eine Tatsache, dass der Kunde nie eine Vollmacht zugunsten der «Müller Vermögensverwaltung GmbH» unterzeichnet habe. Da der Kunde, vertreten durch seinen Anwalt, offenbar nicht bereit war, auf die Argumente des Ombudsman einzugehen, sah dieser die Voraussetzungen für ein fruchtbares Verfahren als nicht mehr gegeben an.