Vielzahl von risikoreichen Transaktionen durch einen älteren Kunden: Pflichten der Bank?
Eine Analyse der Unterlagen ergab, dass die Höchstumsätze in den Jahren 1995 bis 2000 erfolgt waren, wobei sich in diesen Jahren die Gewinne und Verluste in etwa die Waage hielten. Die hohen Verluste stellten sich v.a. im Jahr 2000 und folgenden ein, zu einem Zeitpunkt, als nur noch wenige Geschäfte getätigt wurden. Die Erben bestätigten, dass der Verstorbene in den letzten zwei bis drei Jahren vor dem Tod gesundheitlich angeschlagen und teilweise hospitalisiert war.
Die Erben konnten kein Dokument vorweisen, welches darauf hätte schliessen lassen, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart worden war. Gegen einen Vertrag sprach auch, dass die Bank zu keiner Zeit die für eine Vermögensverwaltung üblichen Gebühren belastet hatte. Zwar kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Bankmitarbeiter mit den Kunden informelle Vereinbarungen treffen, welche auf eine Verwaltung des Kundenvermögens durch den Bankmitarbeiter hinauslaufen. Der Ombudsman konnte dies auch im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit ausschliessen. Seiner Meinung nach sprach aber der Umstand, dass die Geschäfte ab Ende 2000, also zur Zeit, als beim Kunden gesundheitliche Probleme auftauchten, rapide abnahmen, gegen das Vorliegen einer Verwaltung durch den Kundenberater. Dies vor allem auch, wenn man bedenkt, dass zu jener Zeit die Dotcomblase platzte und die Märkte verrücktspielten. Gerade in jener Zeit hätte ein erfahrener Berater Korrekturen im Depot des Kunden vorgenommen und so die Risiken reduziert.
Die Bank behauptete, sämtliche Aufträge seien vom Kunden erteilt worden. Sie konnte jedoch keine vom Kunden unterzeichneten Belege vorweisen. Dies lag einerseits daran, dass sie nur noch die Unterlagen ab dem 1. Januar 1999 beibringen konnte, weil die die früheren Jahre betreffenden Dokumente mit dem Ablaufen der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden waren. Andererseits behauptete sie, der Kunde habe die Aufträge entweder am Telefon oder anlässlich seiner sehr häufigen Besuche beim Kundenberater erteilt. Dass sich Berater und Kunde häufig, teilweise mehrmals pro Monat getroffen hatten, konnte die Bank durch Notizen des Kundenberaters belegen. Dies und der Umstand, dass der Kunde seinem Berater jeweils Ende Jahr für die Zusammenarbeit dankte und teilweise auch explizit auf das Resultat der während des Jahres abgeschlossenen Geschäfte Bezug nahm, legten die Vermutung nahe, dass der Kunde zumindest auf dem Laufenden war und seine Vermögenssituation sehr wohl kannte. Selbst wenn es folglich vorgekommen sein sollte, dass der Berater Geschäfte tätigte und den Kunden erst später informierte, so müsste dies – da eine Reklamation ausgeblieben war – dazu führen, dass diese Geschäfte nachträglich vom Kunden genehmigt wurden. Die entsprechenden Behauptungen der Bank konnten die Erben nicht widerlegen.
Blieb noch die Frage, ob die sich aus den einzelnen Transaktionen ergebende Anlagestrategie den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Kunden entsprochen hatte. Ein eigentliches Risikoprofil war nicht erstellt worden. Ebenso wenig liess sich ein Dokument finden, aus welchem sich eine Anlagestrategie hätte herleiten lassen. Dies war – angesichts der jahrelangen Kundenbeziehung – nicht überraschend. Ferner bestritt die Bank, einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse des Kunden gehabt zu haben. Es habe sich um einen gebildeten Akademiker gehandelt, welcher sich diesbezüglich bedeckt gehalten und durch sein Auftreten den Eindruck erweckt habe, Geld spiele für ihn keine entscheidende Rolle.
Die Bank stimmte jedoch zu, dass es sich um eine in dem Sinn ungewöhnliche Beziehung gehandelt hatte, als dass häufig spekulative Geschäfte mit beträchtlichem Volumen über dieses Konto abgewickelt wurden. Sie wies aber darauf hin, dass der Kunde von seinem Berater sehr eng betreut worden sei und ihn dieser immer wieder auf die Risiken einzelner Geschäfte oder der verfolgten Strategie aufmerksam gemacht habe. Der Kunde habe dies jeweils zur Kenntnis genommen und erklärt, er sei sich dessen bewusst. Er überwache sein Depot selbst. Er habe sich weitergebildet und sei in der Lage, die Risiken zu überblicken und notfalls Massnahmen zu deren Begrenzung einzuleiten.
Auch diese Behauptungen konnten die Erben nicht widerlegen, zumal erwiesen war, dass der Verstorbene mehrere Seminare und Kurse über Anlageprodukte und Anlagestrategien besucht hatte. Ebenso deuteten die häufigen Besuche beim Bankberater darauf hin, dass ihn das Thema interessierte. Die Behauptung, man habe den Kunden als versierten Anleger wahrgenommen, erschien so nicht aus der Luft gegriffen. Zudem musste der Ombudsman die Erben daran erinnern, dass allein das Alter eines Kunden die Bank nicht zu dessen Vormund macht oder es ihr verbietet, seine risikoreichen Aufträge auszuführen, solange er sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte – auch die Erben haben diesbezüglich keine Vorbehalte angebracht – befindet.
Der Ombudsman gelangte zum Schluss, dass die Bank mangels eines Fehlverhaltens nicht für den Verlust verantwortlich gemacht werden kann.