Verzögerter Verkauf von Säule-3a-Fondsanteilen
Wie bei den von Banken aufgesetzten Vorsorgestiftungen üblich, war die Bank vorliegend Geschäftsführerin ihrer Vorsorgestiftung, mit welcher der Kunde eine Vorsorgevereinbarung abgeschlossen hatte. Der Kunde weigerte sich, der ihm mehrere Monate nach seinem Auflösungsauftrag übermittelten Aufforderung der Bank nachzukommen, für die Auflösung der Vorsorgevereinbarung eine aktuelle Wohnsitzbestätigung einzuholen. Er machte geltend, er habe seinen Wohnsitz seit Eröffnung des Vorsorgekontos im Jahr 1993 nie gewechselt und die Bank korrespondiere mit ihm seit jeher an diese Adresse. Er erachtete die Anforderung als schikanös und verwies auf andere Vorsorgestiftungen, welche von ihm bei der Auflösung seines Vorsorgeverhältnisses keine Wohnsitzbestätigung verlangt hätten. Die Bank verwies auf das Reglement der Vorsorgestiftung und bestand auf der Wohnsitzbestätigung.
Der Kunde wurde im Januar 2020 65 Jahre alt. Gestützt auf das Vorsorgereglement, welches die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses spätestens bei Erreichen des AHV-Alters des Vorsorgenehmers vorsah, wenn dieser der Vorsorgestiftung nicht bestätigte, dass er weiterhin erwerbstätig war, löste die Bank das Vorsorgeverhältnis schliesslich selbständig ohne Vorlage einer Wohnsitzbestätigung auf. Dies geschah jedoch erst am 17. März 2020. An diesem rückblickend sehr ungünstigen Datum wurden auch die Vorsorgefonds verkauft, was dem Kunden gegenüber dem von ihm gewünschten Auflösungstermin anfangs Januar 2020 einen erheblichen Mindererlös bescherte.
Auf seine Beschwerde gegen dieses Vorgehen antwortete die Bank, der Kunde sei ihrer Aufforderung trotz mehrmaliger Bitte nicht nachgekommen, eine aktuelle Wohnsitzbestätigung einzureichen. Der von ihm eingereichte Schriftenempfangsschein aus dem Jahr 1993 sei nicht ausreichend. Die Aufforderungen seien noch vor der Corona-Krise erfolgt. Die Vorsorgestiftung behalte sich vor, die Fondsanteile zum jeweils von ihr festgelegten Kurs zu verkaufen, sofern das Vorsorgeguthaben in Anlageprodukten angelegt sei. Der Kunde konnte diesen Argumenten nicht folgen und unterbreitete den Fall dem Ombudsman.
Der Kunde erklärte dem Ombudsman in seiner Eingabe, er sehe nach wie vor nicht ein, weshalb er vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation eine Wohnsitzbestätigung einreichen müsse, was Gebühren nach sich ziehe. Es gebe in Bezug auf seinen Wohnsitz keine vernünftigen Zweifel. Die entsprechende Vorschrift könne im Weiteren nur als Voraussetzung für die Auszahlung des Guthabens Sinn machen, da damit wahrscheinlich sichergestellt werden solle, dass vor der Auszahlung des Guthabens die Quellensteuer abgezogen werden könne, wenn der Kunde seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. In jedem Fall könne das Fehlen einer aktuellen Wohnsitzbestätigung nicht als Grund herangezogen werden, dass die Anteile am Vorsorgefonds nicht zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt hätten verkauft werden können. Schliesslich wies der Kunde darauf hin, dass das Reglement der Vorsorgestiftung die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei Erreichen des AHV-Alters zwingend vorsehe. Dies sei bei ihm Mitte Januar 2020 und somit lediglich einige Tage nach dem von ihm gewünschten Verkaufstermin der Fall gewesen. Wären die Fondsanteile damals verkauft worden, wäre ihm noch kein Verlust entstanden. Mit dem erst Mitte März 2020 erfolgten Verkauf der Fondsanteile habe die Bank auch das Vorsorgereglement verletzt.
Der Ombudsman kontaktierte die Bank und bat sie, den Fall des Kunden unter Berücksichtigung dieser Argumente noch einmal zu prüfen. Zudem wies er sie darauf hin, dass die Bestimmung im Reglement, welche festhielt, dass die Vorsorgestiftung zur Bestimmung des Wohnsitzes eine aktuelle Wohnsitzbestätigung einfordern dürfe, ausdrücklich als «Kann-Vorschrift» formuliert war. Unter den vom Kunden geschilderten persönlichen Verhältnissen war nach Ansicht des Ombudsman tatsächlich nicht einzusehen, weshalb dies im vorliegenden Fall zwingend erforderlich war. Nach erneuter Prüfung des Falles entschloss sich die Bank, dem Kunden den geltend gemachten Schaden vollumfänglich zu ersetzen, bestand aber für die Auszahlung des Guthabens weiterhin auf einer aktuellen Wohnsitzbestätigung. Der Kunde war schliesslich damit einverstanden, eine solche einzureichen, und zitierte dabei den volkstümlichen Spruch: «Dr Gschyder git nah …».