Verzögerte Ausführung eines Zahlungsauftrags: Haftung der Bank für den Kursverlust
Die Kundin hatte der Bank den Auftrag für eine Überweisung von 2 Mio. USD auf ihre Bank in London am 22. Februar 2016 erteilt. Bei der Auftragserteilung und auch danach teilte sie der Bank mehrmals mit, die Überweisung sei dringend, weil sie bei ihrer Bank in London die USD in GBP wechseln wolle und der Kurs sich negativ entwickle. Das Geld brauche sie in London für einen Hauskauf. Der Betrag wurde ihrem Konto in London erst am 11. März, also rund 3 Wochen nach der Auftragserteilung, gutgeschrieben. Die Kundin gab an, sie hätte bei einem Umtausch bei ihrer Bank in London am 23. Februar 2016 64 000 GBP mehr erhalten, als sie beim nach der verzögerten Gutschrift des Betrags erfolgten Währungswechsel erzielte.
Die Bank argumentierte gegenüber der Kundin, sie habe ihr einen Währungswechsel vor dem Transfer angeboten, den sie unter Hinweis auf günstigere Wechselkurse bei ihrer Bank in London aber ausgeschlagen habe. Die Verzögerung sei sodann aufgrund des internen Bewilligungsprozesses sowie wegen Kommunikationsschwierigkeiten mit der Korrespondenzbank entstanden. Es gebe bei internationalen Zahlungen keine Zusicherung mit Bezug auf die für die Abwicklung benötigte Zeit, sodass die Bank nicht haftbar sei. Aus Kulanz biete sie aber eine Zahlung von 12 000 USD an. Die Kundin war mit diesem Angebot nicht zufrieden und ersuchte den Ombudsman um eine Vermittlung.
Dem Ombudsman schienen drei Wochen für die Abwicklung des Auftrags tatsächlich lang. Dass sich der Wechselkurs in den letzten beiden Wochen der Auftragsabwicklung zuungunsten der Kundin entwickelt hatte und sie tatsächlich einen Mehrbetrag von 64 000 GBP erhalten hätte, wenn sie den Wechsel in der ersten Woche hätte vornehmen können, war ausgewiesen. Zudem war auch dokumentiert, dass die Kundin die Bank von Anfang an auf den beabsichtigten Wechsel und die Dringlichkeit hingewiesen hatte. Aus den Unterlagen ging weiter hervor, dass es zu den von der Bank ins Feld geführten Kommunikationsschwierigkeiten mit einer Korrespondenzbank gekommen war, nachdem die Bank den Auftrag zuerst irrtümlicherweise an eine falsche Bank geleitet hatte. Die Verzögerung von fünf Tagen aufgrund des internen Genehmigungsprozesses der Bank war nach Ansicht des Ombudsman ebenfalls nicht der Kundin anzurechnen.
Der Ombudsman gelangte mit diesen Hinweisen an die Bank und schlug ihr vor, die Kundin schadlos zu halten. Die Bank konnte sich den Überlegungen des Ombudsman anschliessen und ersetzte der Kundin den geltend gemachten Schaden im vollen Umfang.