Verwalteter Vermögensteil halbiert
Eine formelle Risikofähigkeitsanalyse konnte die Bank in der Tat nicht beibringen. Der Ombudsman musste aber in Würdigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Aktennotizen des Beraters, darauf schliessen, dass die Kundin durchaus über die nötige Risikofähigkeit für ein reines Aktienportefeuille verfügt hatte. Zudem war die ursprüngliche Anlagepolitik augenscheinlich mit Einver- ständnis respektive auf Wunsch der Kundin geändert worden. Der Ombudsman teilte deshalb dem Anwalt der Kundin mit, er könne kein haftungsrelevantes Verhalten der Bank erkennen.
Diesen Bescheid wollte der Anwalt nicht gelten lassen. Er behauptete, die Bank habe gewusst, dass es sich beim anvertrauten Depot, zusammen mit der AHV, um die gesamte Altersvorsorge der Kundin gehandelt habe. Er argumentierte zudem, für den gleichen Kunden könne nicht zunächst ein Anlageprofil «ausgewogen» richtig sein und lediglich ein halbes Jahr später, ohne Veränderung seiner finanziellen Situation, ein aggressives Profil mit gegen 100 Prozent Aktien. Mit der Begründung, es sei jederzeit möglich, eine Anlagepolitik zu verfolgen, die die Risikofähigkeit des Kunden nicht voll ausnützt, wurde der Kundenanwalt aufgefordert, die von ihm behauptete tiefe Risikofähigkeit seiner Mandantin glaubhaft zu machen, standen seiner Behauptung doch die Darstellung der Bank und insbesondere die Aktenvermerke des Beraters gegenüber. Anstatt die verlangten Angaben zu liefern, verstieg sich der Anwalt in unhaltbare Vorwürfe bezüglich Parteilichkeit des Ombudsman, so dass das Schlichtungsverfahren ergebnislos abgebrochen werden musste.