Verrechnung einer früheren Schuld
Der Ombudsman musste den Kunden enttäuschen. Die Bank darf eine ihr zustehende Forderung mit dem Guthaben auf einem Konto verrechnen. Dazu braucht sie das Einverständnis des Kunden nicht. Umstritten kann sein, welchen Betrag die Bank verrechnen darf, wenn das Konto vom Kunden als Lohnkonto benützt wird und er über keine weiteren Mittel verfügt. Nachdem die Bank vorliegend aber nicht das ganze Guthaben verrechnet hatte, stellte sich diese Frage nicht. Zudem konnte der Ombudsman nachvollziehen, dass die Bank zur Verrechnung schritt, ohne vorher das Gespräch mit dem Kunden zu suchen. Wenn eine Bank feststellen muss, dass sich ihr Vertragspartner nicht an getroffene Abmachungen hält und es ihr mit seiner Ausreise zudem verunmöglicht, ihre Rechte geltend zu machen, kann er nicht mit Nachsicht rechnen. Der Ombudsman konnte ihm nur raten, auf den Vorschlag bezüglich ratenweiser Rückzahlung des Restbetrages einzugehen, ansonsten er damit rechnen müsse, dass die Bank den gesamten Betrag in Betreibung setze und allenfalls eine Lohnpfändung verlange.