Verpfändung eines Schuldbriefs zugunsten eines Sohnes
Der Ombudsman konnte dem nicht zustimmen. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Verpfändung des Schuldbriefs im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und handlungsfähig. Sie konnte und durfte daher mit ihren Werten tun und lassen, was sie wollte. Auch war aus der der Kreditgewährung an den Sohn vorangehenden Korrespondenz klar ersichtlich, dass die Bank die Mutter weder gedrängt noch beeinflusst hatte. Die Bank hatte gegenüber dem Sohn klar zu verstehen gegeben, dass sie den Kredit nur gegen Einräumung einer entsprechenden Sicherheit gewähren werde. Als der Sohn ihr mitteilte, die Mutter sei bereit, einen auf ihrer Liegenschaft lastenden Schuldbrief zu verpfänden, hat der Bankmitarbeiter die Mutter über die möglichen Konsequenzen aufgeklärt und angeregt, sie solle die vorbereiteten Unterlagen nach Hause mitnehmen und die Sache nochmals überschlafen und allenfalls mit einer Vertrauensperson besprechen. Als dann die Mutter drei Tage später zusammen mit dem Sohn beim Berater vorsprach und erklärte, die Verpfändung entspreche ihrem Willen, hatte dieser keine Veranlassung, an dieser Aussage zu zweifeln. In der Folge wurden sämtliche notwendigen Dokumente unterzeichnet.
Nach rund fünf Jahren äusserte die Mutter zum ersten Mal den Wunsch, die Verpfändung aufzuheben. Die Bank verwies die Mutter an ihren Sohn und erklärte, sie sei dazu bereit, wenn der Sohn den Kredit entweder zum grössten Teil zurückbezahle oder eine andere Sicherheit beibringe. Der Sohn war dazu nicht in der Lage, weshalb die Mutter erst später wieder auf ihren Wunsch zurückkam. Die Bank erklärte der Mutter, dass sie den Kredit auch künden könne. Weil der Sohn aber nicht in der Lage sei, den Kredit zurückzuzahlen, müsse sie für dessen Schuld einstehen, falls sie verhindern wolle, dass der Schuldbrief, und damit in letzter Konsequenz die Liegenschaft, verwertet werde. Die Mutter wollte dies nicht, so dass sich bis zu ihrem Tod nichts änderte.
Der Ombudsman konnte im Vorgehen der Bank keinen Fehler feststellen. Auch der Vorwurf der anderen Kinder, die Bank hätte sie über die Verpfändung und den später im Raum stehenden Wunsch der Mutter, die Verpfändung aufzuheben, informieren müssen, ist nicht gerechtfertigt. Die Bank muss das Bankgeheimnis auch gegenüber Familienangehörigen wahren. Ohne Zustimmung der Mutter durfte die Bank gar nicht mit den anderen Kindern in Kontakt treten. Zudem konnte sie belegen, dass sie dem Sohn jeweils umgehend vom Wunsch der Mutter Kenntnis gegeben und ihn aufgefordert hatte, diesen Wunsch zu akzeptieren und eine andere Lösung zu suchen, leider ohne Erfolg.
Es ist an dieser Stelle klar festzuhalten, dass sich die Erben die Handlungen der Mutter entgegenhalten lassen müssen. Es ist deshalb Sache der übrigen Erben, mit dem Bruder einen für die Erbengemeinschaft gangbaren Weg zu finden, welcher die bestehenden Rechte der Bank berücksichtigt.