Vermögensverwaltung: Gebühren sind auch bei einem Verlust geschuldet
Auch der Ombudsman konnte die Kundin nicht überzeugen. Dabei konnte die Bank klar darlegen, dass sie die Weisungen der Kundin professionell umgesetzt hatte und die von ihr erzielte Performance etwa derjenigen eines Musterportefeuilles entsprach. Mit anderen Worten hat es die Marktsituation gar nicht zugelassen, die von der Kundin erwarteten Erträgnisse – ohne das Eingehen eines höheren Risikos – zu erzielen. Der Ombudsman konnte deshalb auch in diesem Fall und einmal mehr nur auf den Grundsatz hinweisen, dass die Bank in der Vermögensverwaltung nicht für ein bestimmtes Ergebnis, sondern nur dafür haftet, dass sie den Auftrag professionell und sorgfältig ausführt.