Vermittlung von Kreditgeschäften: Streit über die Höhe der von der Bank zu bezahlenden Kommission
Anhand dieses Beispiels kann wieder einmal dargelegt werden, in welchen Fällen der Ombudsman nicht zuständig ist. Grundsätzlich behandelt der Ombudsman Probleme im Zusammenhang mit Geschäften, welche die Bank im Interesse des Kunden tätigte. Handelt sie im eigenen Interesse, wird die Zuständigkeit des Ombudsman verneint.
Die hier geltend gemachten Forderungen gründen auf einem Provisionsvertrag, welcher festlegt, wie ein Dritter für Dienstleistungen, welche er im Interesse der Bank erbringt, entschädigt werden soll. Genauso wenig, wie einem Mitarbeiter der Bank bei einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Arbeitgeberin der Ombudsman zur Verfügung steht, kann ein Handwerker, Lieferant oder sonstiger Dienstleister zur Geltendmachung seiner Forderungen aus einem mit der Bank geschlossenen Vertrag an den Ombudsman gelangen. Kann sich der Dritte mit der Bank nicht einigen, muss er den Rechtsweg beschreiten.