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Verluste mit einem von der Bank empfohlenen strukturierten Immobilienprodukt

Thema:

Fallnummer: 2025/15

Eine Kundin hatte 2007 auf Empfehlung ihres Kundenberaters 100’000 USD in ein strukturiertes Produkt auf einen globalen Immobilienfonds investiert. Infolge der Finanzkrise 2008 wurde der Fonds illiquid und musste liquidiert werden. Die Kundin erhielt lediglich rund 60 % ihres Einsatzes zurück. Sie machte geltend, das Produkt sei für sie nicht angemessen gewesen und der Berater habe ihr eine Kapitalgarantie zugesichert. Die Bank wies die Forderung zurück. Sie bestritt, dass der Berater der Kundin für das Produkt eine Kapitalgarantie zugesichert hatte und erachtete die Empfehlung des Produkts als angemessen. Zudem machte sie die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche geltend. Zusätzlich verwies die Bank auf die positive Gesamtperformance des Portfolios der Kundin. Der Ombudsman erachtete ein Vermittlungsverfahren nach Abwägung der Argumente der Parteien als aussichtslos und schloss den Fall mit einem erläuternden Bescheid an die Kundin ab.

Im Jahr 2007 hatte die Kundin auf Empfehlung ihres damaligen Kundenberaters 100’000 USD in ein strukturiertes Produkt investiert, das auf einem globalen Immobilienfonds der Bank aufgebaut war. Der Fonds investierte weltweit in kommerzielle Immobilien. Die Anlage machte rund 7 % des Gesamtportfolios der Kundin aus und ersetzte ein anderes strukturiertes Immobilienprodukt, welches fällig geworden war.

Im Zuge der internationalen Finanzkrise von 2008 geriet der zugrundeliegende Fonds in erhebliche Schwierigkeiten. Der Sekundärmarkt für das strukturierte Produkt wurde geschlossen. Im Jahr 2009 kündigte die Bank an, die Vermögenswerte des Fonds im Rahmen eines geordneten Verkaufsprogramms über einen angemessenen Zeitraum zu veräussern und die Erlöse in Raten an die Anleger auszuschütten. Die Kundin erhielt in der Folge mehrere solcher Ratenausschüttungen, die sich insgesamt auf knapp 60 % ihres ursprünglichen Einsatzes beliefen.

Erst im Jahr 2019, also rund zehn Jahre nach dem Zusammenbruch des Produkts, wandte sich die Kundin erstmals schriftlich an die Bank und verlangte die vollständige Rückerstattung ihres Einsatzes von 100’000 USD. In weiteren Schreiben in den Jahren 2019 und 2020 wiederholte sie ihre Forderung. Die Bank lehnte diese in drei aufeinanderfolgenden Antworten konsequent ab.

Die Kundin machte im Wesentlichen zwei Argumente geltend. Zum einen sei das empfohlene Produkt für ihr Anlegerprofil nicht angemessen gewesen. Zum anderen habe ihr Kundenberater im Jahr 2007 ausdrücklich versichert, dass kein Risiko bestehe, da sie am Ende der Laufzeit des Produkts mindestens ihren Einsatz von 100’000 USD wieder zurückerhalten werde und damit fälschlicherweise erklärt, für das Produkt bestehe eine Kapitalgarantie.

Die Kundin war der Auffassung, dass die Bank aufgrund dieser falschen oder unvollständigen Beratung für ihren Verlust haftbar sei. Sie forderte daher die vollständige Rückerstattung ihres ursprünglichen Einsatzes.

Die Bank wies die Forderung der Kundin in mehreren Schreiben zurück. Sie führte an, dass die Anlage lediglich einen geringen Anteil des Gesamtportfolios der Kundin ausgemacht habe und zudem ein ähnliches strukturiertes Immobilienprodukt ersetzt habe. Die Gesamtperformance des Portfolios der Kundin sei über den relevanten Zeitraum hinweg positiv gewesen. Die Empfehlung des Produkts sei angemessen gewesen.

Die Bank bestritt die von der Kundin behauptete mündliche Zusicherung einer Kapitalgarantie durch den Kundenberater im Jahr 2007. Die Bank machte ausserdem geltend, dass allfällige Ansprüche der Kundin ohnehin verjährt seien, da zwischen der angeblich fehlerhaften Beratung im Jahr 2007 und der ersten formellen Beschwerde im Jahr 2019 mehr als zehn Jahre vergangen seien, ohne dass die Kundin Massnahmen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist ergriffen hätte.

Die Bank verwies die Kundin schliesslich an den Ombudsman.

Der Ombudsman erläuterte der Kundin in einem ausführlichen Bescheid die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Bank bei Anlageverlusten sowie die allgemeinen Beweisregeln des Schweizer Rechts. Eine Haftung der Bank könnte nur dann in Betracht kommen, wenn nachweislich eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung stattgefunden hätte.

Die Empfehlung einer Investition in ein strukturiertes Produkt auf einen global diversifizierten Immobilienfonds als Anteil des Portfolios eines vermögenden Privatkunden konnte nach Ansicht des Ombudsman zum Zeitpunkt der Anlage nicht als grundsätzlich unangemessen beurteilt werden. Die drastischen Folgen der globalen Finanzkrise im Jahr 2008 auf ein solches Produkt, welche die Investoren weltweit getroffen hatten, konnten zum Zeitpunkt der Anlage nicht vorausgesehen werden. Aufgrund der Höhe der Investition im Vergleich zum Gesamtportfolio bestand auch kein Klumpenrisiko.

Eine zentrale Frage im vorliegenden Fall war, ob der Kundenberater der Kundin im Jahr 2007 tatsächlich eine mündliche Zusicherung gegeben hatte, dass sie mindestens ihren Einsatz zurückerhalten werde. Die Bank bestritt die Aussage kategorisch, und die Kundin konnte ihre Behauptung nicht weiter untermauern. Da der Ombudsman als neutraler Vermittler die Glaubwürdigkeit der Parteien respektieren muss und keine Beweisverfahren durchführt, konnte diese Frage im Ombudsverfahren nicht geklärt werden. Der Ombudsman machte die Kundin aber darauf aufmerksam, dass sie es war, die aus dieser Behauptung Rechte ableite und deshalb nach den Beweisregeln des schweizerischen Rechts die Beweislast dafür tragen würde.

Der Ombudsman stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermittlung aus diesen Gründen nicht gegeben waren, zumal die Bank ein Entgegenkommen gegenüber der Kundin mehrmals kategorisch ausgeschlossen hatte. Der Bescheid des Ombudsman überzeugte die Kundin nicht. Sie meldete sich einige Jahre später wieder bei ihm. Eine erneute Prüfung des Falles durch den Ombudsman führte jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Ombudsman machte die Kundin auf die Möglichkeit aufmerksam, den Fall dem zuständigen Gericht zu unterbreiten und empfahl ihr, sich vorgängig bei einem fachkundigen Anwalt beraten zu lassen.