Verluste im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien im Rahmen eines Anlageberatungsverhältnisses
Nach Durchsicht der Unterlagen zu diesem Fall musste der Ombudsman leider feststellen, dass die Darstellung der Parteien in Bezug auf das Kundenprofil und den Beratungsprozess in entscheidenden Punkten stark voneinander abwichen. Der Kunde erklärte, er habe ein konservatives Anlegerprofil und kenne sich in Bezug auf die Finanzmärkte wenig aus. In dem von ihm im Jahr 2017 unterzeichneten Kundenprofil wurde auf der Basis einer sehr hohen Risikofähigkeit und einer mittleren Risikobereitschaft ein mittleres Risikoprofil ausgewiesen. Er gab unter anderem an, Kenntnisse und Erfahrungen mit Aktien und diversen risikoreichen Anlageprodukten zu haben und sich täglich über die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu informieren. Im Jahr 2020, d. h. nach dem sukzessiven Erwerb der Wirecard-Aktien, wurde ein neues Kundenprofil mit einem gegenüber dem früher ermittelten erhöhten Risikoprofil erstellt.
Nach Darstellung des Kunden sei das Anlageberatungsverhältnis tatsächlich wie ein Vermögensverwaltungsvertrag umgesetzt worden. Er habe die ihm vorgelegten Anlagevorschläge jeweils aus Zeitmangel, ohne sie zu prüfen, abgesegnet. Die Bank wies auf regelmässige, jeweils länger dauernde Anlageberatungsgespräche hin, in welchen sich der Kunde aktiv eingebracht habe. Unbestritten war, dass die öffentlich bekannten kritischen Stimmen zur Wirecard-Aktie in diesen Gesprächen thematisiert wurden. Der Kunde vertrat jedoch die Ansicht, sein Berater habe diese heruntergespielt und somit falsch gewertet.
Der Kunde bemängelte schliesslich, dass es sich bei der Wirecard-Aktie um die grösste Aktienposition in seinem Portefeuille gehandelt habe. Tatsächlich war sein Verlust mit einem mittleren sechsstelligen Betrag erheblich. Er legte dem Ombudsman sein Portefeuille nicht offen, machte aber Angaben über den prozentualen Anteil der Wirecard-Position an seinem gesamten Aktienbestand und legte dar, wieviel der prozentuale Verlust, gemessen an seinem gesamten Portefeuille, betrug. Beide Zahlen bewegten sich im tiefen einstelligen Bereich. Daraus konnte man schliessen, dass es sich um ein grosses Portefeuille mit einem erheblichen Aktienanteil handelte.
Der Ombudsman darf die Glaubwürdigkeit der Parteien nicht in Frage stellen und kann einen von den Parteien unterschiedlich dargestellten Sachverhalt nicht mittels eines Beweisverfahrens verbindlich klären. Er entschloss sich, dem Kunden in einem Bescheid trotz der ungeklärten Punkte im Sachverhalt zum vorgelegten Fall folgende Hinweise zu geben:
Bei Investitionen, welche gestützt auf eine Empfehlung der Bank getätigt werden, liegt das Risiko grundsätzlich beim Anleger. Eine allgemeine Haftung der Bank allein dafür, dass Einschätzungen über die zukünftige Entwicklung von Finanzanlagen sich als richtig erweisen, besteht nicht. Eine Pflicht, den Kunden für Verluste zu entschädigen, setzt daher voraus, dass die Bank mit ihrer Empfehlung ihr obliegende Informations-, Sorgfalts- oder Treuepflichten verletzt hat.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dann gegeben sein, wenn die Bank eine Empfehlung abgab, die zum Zeitpunkt der Abgabe für den betreffenden Kunden offensichtlich unvernünftig und unangemessen war. Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit einer empfohlenen Anlage in Relation zur persönlichen finanziellen Situation des Kunden sowie zu dessen Risikoprofil, d. h. seiner Risikobereitschaft und -fähigkeit. Der Umfang der Informationspflicht bestimmt sich gemäss Bundesgericht sodann nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden.
Eine sorgfältige Anlageberatung hat zudem grundsätzlich das Prinzip der Diversifikation (Vermeidung von Klumpenrisiken) zu berücksichtigen. Der Begriff «Klumpenrisiko» ist nicht abschliessend definiert. Der Ombudsman vertritt die Meinung, dass in der Regel nicht mehr als ca. 10 % des Gesamtvermögens auf eine Position entfallen sollten. Es gibt aber auch andere Auffassungen zu diesem Thema, und es dürfte unbestritten sein, dass nicht nur ein reiner Prozentsatz herangezogen werden sollte, sondern dass auch andere Faktoren, wie die Zusammensetzung des Portefeuilles, der Risikograd der Anlage und auch die Erfahrungen und Risikobereitschaft des Kunden in die Beurteilung der Diversifikation einfliessen müssen.
Schliesslich stellte sich dem Ombudsman die Frage, ob die Empfehlung einer Aktie mit einer etwas grösseren Volatilität und einem grösseren Risiko, unter anderem bedingt durch den Start-up-Charakter des Unternehmens, im vorliegenden Umfang verantwortbar war, oder ob dies eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellte. Die mutmassliche Grösse des Kundenportefeuilles und die Angaben im Kundenprofil liessen auf eine hohe Risikofähigkeit des Kunden schliessen. Ist die Risikofähigkeit eines Kunden deutlich höher als seine generelle Risikobereitschaft, so ist es nach Ansicht des Ombudsman wohl nicht von vorneherein unzulässig, wenn eine Bank ihrem Kunden als geringe Beimischung zu seinem übrigen Wertschriftenportfolio eine etwas risikoreichere Anlage vorstellt und empfiehlt. Dies selbstverständlich nur unter der Voraussetzung, dass sie keine falschen oder irreführenden Angaben zur Anlage macht und den Kunden über deren Risiken informiert oder sie in guten Treuen davon ausgehen darf, dass ihm die Risken bekannt sind. Ob dies vorliegend der Fall war, ist nach den Informationen zu beurteilen, über welche die Bank zum Zeitpunkt der Empfehlung der Anlage verfügte.
Dem Ombudsman wurden nach dem Zusammenbruch der Wirecard im Sommer 2020 einige Fälle von Anlegern vorgelegt, welche in diesem Zusammenhang Verluste erlitten. Bei der Beurteilung dieser Fälle ging er davon aus, dass die Marktteilnehmer diesen geradezu grotesken Skandal nicht vorausgesehen haben, selbst wenn im Nachhinein klar ist, dass diverse Hinweise auf Fehlverhalten vorlagen, welche von den Verantwortlichen hätten weiterverfolgt werden müssen. Die falsche Einschätzung der kritischen Stimmen zur Wirecard-Aktie, welche der Kunde der Bank vorgeworfen hatte, erachtete der Ombudsman somit nicht als haftungsbegründend. Im vorliegenden Fall waren keine Anzeichen ersichtlich, dass die Bank zum Zeitpunkt der Empfehlung über zusätzliche, nicht öffentlich bekannte Informationen verfügte, welche an dieser Ausgangslage etwas geändert hätten.
Der Ombudsman konnte nachvollziehen, dass der Kunde den Verlust, welchen er mit der Wirecard-Position erlitten hatte, als äusserst ärgerlich und enttäuschend empfand. Ob dieser Verlust einer Pflichtverletzung der Bank zuzuschreiben war, liess sich aufgrund der offenen Punkte im Sachverhalt nicht abschliessend klären. Der Kunde wurde vom Ombudsman darauf aufmerksam gemacht, dass er sein unterzeichnetes Kundenprofil und vor allem die Zusammensetzung seines Portefeuilles unbedingt überprüfen müsste, falls er an seiner Aussage festhalten möchte, er habe ein konservatives Anlegerprofil. Der Ombudsman musste aufgrund der vorhandenen Hinweise davon ausgehen, dass der Aktienanteil des Portefeuilles dafür wohl viel zu gross war.
Aufgrund der vorhandenen Informationen und der konsequent vertretenen Haltung, welche die Bank gegenüber dem Kunden mehrmals bestätigt hatte, erachtete es der Ombudsman als aussichtslos, dass die Bank dem Kunden im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens weiter entgegenkommen würde. Er schloss den Fall mit einem Bescheid ab. Er zeigte sich jedoch bereit, den Fall noch einmal zu prüfen, falls der Kunde ihm konkrete Hinweise dafür liefern würde, dass wesentliche Elemente bei der Beurteilung unberücksichtigt geblieben sind. Der Kunde meldete sich nicht mehr.