Verlust mit einem strukturierten Produkt (Barrier Reverse Convertible)
Eine Kundin machte gegenüber ihrer Bank geltend, sie sei beim Erwerb eines Barrier Reverse Convertible ungenügend beraten worden und verlangte eine hälftige Beteiligung am erlittenen Verlust. Die Bank bestritt eine Beratungspflicht, verwies auf ein langjähriges «Execution-only-Verhältnis» sowie die Anlageerfahrung der Kundin und ihres Bevollmächtigten und verweigerte ein Entgegenkommen. Der Bankenombudsman kam zum Schluss, dass kein Fehlverhalten der Bank vorlag und schloss den Fall deshalb mit einem erläuternden Bescheid an die Kundin ab.
Die Kundin unterhielt seit vielen Jahren eine Geschäftsbeziehung mit der Bank. Ihr Ehemann war als Bevollmächtigter eingesetzt und tätigte über längere Zeit hinweg verschiedene Anlagen, darunter auch Optionen und strukturierte Produkte der Kategorie Barrier Reverse Convertible. Die Kundin verfügte zudem über eine dokumentierte Anlagestrategie mit erhöhter Risikobereitschaft.
Im Sommer 2021 zeichnete der Bevollmächtigte im Namen der Kundin drei Barrier Reverse Convertibles mit hohem Coupon. Bei allen diesen Produkten wurde die Barriere durch mindestens eine der unterliegenden Aktien unterschritten. Damit wurde der Investorin gemäss den Regeln des Produkts nicht das investierte Kapital zurückbezahlt, sondern sie wurde verpflichtet, denjenigen Titel zu übernehmen, welcher sich von den unterliegenden Aktien am schlechtesten entwickelt hatte.
Aufgrund der sehr schlechten Entwicklung einer der übernommenen Aktien entstand der Kundin insbesondere bei einem der Barrier Reverse Convertibles ein erheblicher Verlust. Die Kundin machte geltend, der zuständige Kundenberater habe sie nicht ausreichend über die Risiken dieses Produkts aufgeklärt und ihr ein zu risikoreiches, massgeschneidertes Produkt empfohlen. Sie forderte von der Bank eine Beteiligung am Schaden.
Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der Investition ein «Execution-only-Verhältnis» bestanden habe. Das Produkt sei auf ausdrücklichen Wunsch des Bevollmächtigten strukturiert worden, ohne dass eine Anlageempfehlung erfolgt sei. Zudem seien die Kundin und ihr Bevollmächtigter erfahrene Anleger gewesen, denen die Funktionsweise und die Risiken von Barrier Reverse Convertibles bekannt gewesen seien. Die dem Barrier Reverse Convertible unterliegenden Aktien hätten alle zum Anlageuniversum der Bank gehört und seien zum Zeitpunkt der Investition qualitativ als genügend eingestuft worden.
Um den Verlust nach Möglichkeit zu minimieren, habe die Kundin später ein weiteres massgeschneidertes strukturiertes Produkt erworben. Aufgrund von geänderten Richtlinien der Bank sei dafür vorgängig der Abschluss eines Anlageberatungsvertrags notwendig gewesen. Im Kundenprofil, das vorgängig zum Abschluss des Anlageberatungsvertrags erstellt worden sei, habe die Kundin eine sehr hohe Risikobereitschaft bestätigt. Die Beratung und die Risikoaufklärung im Zusammenhang mit diesem weiteren Produkt sei korrekt und angemessen erfolgt. Eine Haftung lehnte die Bank ab.
Der Bankenombudsman prüfte die Vorbringen beider Parteien sowie die von der Bank eingereichten Unterlagen, insbesondere die Kundenprofile und die Notizen der Gespräche mit der Kundin und ihrem bevollmächtigten Ehemann. Er hielt fest, dass sich die Kundin das Wissen und die Erfahrung ihres Bevollmächtigten anrechnen lassen müsse. Aufgrund der dokumentierten Anlageerfahrung und Risikobereitschaft sah er keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kundin die wesentlichen Risiken des Produkts unbekannt gewesen seien. Er war deshalb der Ansicht, dass unter dem dokumentierten «Execution-only-Verhältnis» beim Erwerb des Barrier Reverse Convertible keine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank bestanden hatte. Eine solche entsteht nur ausnahmsweise, z.B. wenn die Bank erkennen müsste, dass ein Kunde die Risiken eines Produkts, das er erwerben möchte, nicht einschätzen kann. Ist eine solche Ausnahme nicht gegeben, beschränkt sich die Pflicht der Bank im Rahmen eines «Execution-only-Verhältnisses» grundsätzlich auf die zeitnahe und weisungsgerechte Ausführung des erteilten Kundenauftrags. Aber selbst dann, wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Anlageberatungsverhältnis bestanden hätte, wäre eine Empfehlung des Produkts mit den Pflichten eines Anlageberaters unter den gegebenen Umständen und insbesondere aufgrund des Kundenprofils vereinbar gewesen.
Der Ombudsman kam zum Schluss, dass der Verlust deshalb eingetreten ist, weil sich die Einschätzung einer künftigen Kursentwicklung von Aktien, insbesondere von einem bestimmten Titel, rückblickend als unzutreffend herausgestellt hat. Dabei handelte es sich um ein allgemeines Anlagerisiko, welches von der Kundin als Investorin getragen werden musste. Es bestand keine Grundlage, die Bank zu einem finanziellen Entgegenkommen zu bewegen. Das Vermittlungsverfahren wurde deshalb mit einem erläuternden Bescheid an die Kundin abgeschlossen.