Verlust mit einem Call Warrant
Der Emittent erklärte dem Kunden, die Aktie der Firma X AG habe am Verfalltag des Call Warrant den Strike-Preis klar nicht erreicht, worauf der Call Warrant wertlos verfallen sei. Tatsächlich habe die X AG während der Laufzeit des Call Warrants neue Aktien herausgegeben. Diese seien jedoch direkt am Markt platziert worden. Die bestehenden Aktionäre hätten keine Bezugsrechte erhalten. Deshalb hätten die Bedingungen des Call Warrants nicht angepasst werden müssen. Ansonsten wären die Inhaber des Call Warrants gegenüber den Aktionären bevorzugt worden, was nicht korrekt gewesen wäre. Der Strike-Preis sei aufgrund der Marktverhältnisse nicht erreicht worden, welche regelmässig von verschiedenen Faktoren beeinflusst würden. Die Marktrisiken würden üblicherweise von den Anlegern getragen, welche bei günstigen Marktverhältnissen auch von steigenden Kursen profitieren würden.
Der Kunde legte den Fall darauf dem Ombudsman vor und erklärte, als Käufer der Call Warrants habe er vertragliche Bedingungen des Emittenten akzeptiert, aufgrund welcher dieser den Strike-Preis in der beschriebenen Situation hätte anpassen müssen. Er legte diese Bedingungen seiner Beschwerde nicht bei und beschrieb deren Einzelheiten auch nicht. Der Ombudsman erklärte dem Kunden, er erachte die Stellungnahme des Emittenten als nachvollziehbar und schlüssig. Es gebe seiner Ansicht nach keine überzeugenden Argumente dafür, dass der Emittent die Bedingungen des Call Warrants vorliegend hätte anpassen müssen. Da kein Fehlverhalten des Emittenten erkennbar war, mussten Vermittlungsbemühungen als aussichtslos beurteilt werden. Der Ombudsman schloss den Fall mit diesem Bescheid ab.