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Verlust mit einem Call Warrant

Thema:

Fallnummer: 2021/20

Der Kunde hatte Call Warrants auf Aktien der Firma X AG erworben, mit denen er einen Totalverlust erlitt. Er wandte sich danach an den Emittenten der Call Warrants und vertrat die Ansicht, die Bedingungen derselben hätten angepasst werden müssen, weil die X AG während der Laufzeit der Call Warrants neue Aktien emittierte und ihre Geschäftstätigkeit durch die Corona-Pandemie schwer beeinträchtigt wurde. Er forderte vom Emittenten deshalb den von ihm in die Call Warrants investierten Betrag ein. Der Emittent antwortete dem Kunden, keines der beiden Ereignisse habe Anpassungen an den Bedingungen des Call Warrants erfordert, und begründete dies detailliert. Er wies die Forderung des Kunden zurück. Der Kunde war mit der Antwort des Emittenten nicht einverstanden und unterbreitete den Fall dem Ombudsman. Dieser erachtete die Antwort des Emittenten als korrekt und konnte kein Fehlverhalten desselben erkennen, was er dem Kunden in einem abschliessenden Bescheid mitteilte.

Der Emittent erklärte dem Kunden, die Aktie der Firma X AG habe am Verfalltag des Call Warrant den Strike-Preis klar nicht erreicht, worauf der Call Warrant wertlos verfallen sei. Tatsächlich habe die X AG während der Laufzeit des Call Warrants neue Aktien herausgegeben. Diese seien jedoch direkt am Markt platziert worden. Die bestehenden Aktionäre hätten keine Bezugsrechte erhalten. Deshalb hätten die Bedingungen des Call Warrants nicht angepasst werden müssen. Ansonsten wären die Inhaber des Call Warrants gegenüber den Aktionären bevorzugt worden, was nicht korrekt gewesen wäre. Der Strike-Preis sei aufgrund der Marktverhältnisse nicht erreicht worden, welche regelmässig von verschiedenen Faktoren beeinflusst würden. Die Marktrisiken würden üblicherweise von den Anlegern getragen, welche bei günstigen Marktverhältnissen auch von steigenden Kursen profitieren würden.

Der Kunde legte den Fall darauf dem Ombudsman vor und erklärte, als Käufer der Call Warrants habe er vertragliche Bedingungen des Emittenten akzeptiert, aufgrund welcher dieser den Strike-Preis in der beschriebenen Situation hätte anpassen müssen. Er legte diese Bedingungen seiner Beschwerde nicht bei und beschrieb deren Einzelheiten auch nicht. Der Ombudsman erklärte dem Kunden, er erachte die Stellungnahme des Emittenten als nachvollziehbar und schlüssig. Es gebe seiner Ansicht nach keine überzeugenden Argumente dafür, dass der Emittent die Bedingungen des Call Warrants vorliegend hätte anpassen müssen. Da kein Fehlverhalten des Emittenten erkennbar war, mussten Vermittlungsbemühungen als aussichtslos beurteilt werden. Der Ombudsman schloss den Fall mit diesem Bescheid ab.