Verlust mit börsengehandelten Hebelprodukten
In ihrer Antwort auf die Beschwerde des Kunden argumentierte die Bank, in dem mit ihm abgeschlossenen Trading Agreement werde ausführlich über die Risiken der von ihm getätigten Geschäfte informiert. Zudem habe er die Standardbroschüren «Besondere Risiken im Effektenhandel» resp. «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» erhalten. Die vom Kunden zitierten EU-Regeln, die sogenannten ESMA-Bestimmungen, seien nicht anwendbar und es habe von ihr auch keine solchen Zusagen gegeben. Die EUREX-Mindestmargen seien jederzeit eingehalten worden. Der Margin Call, aufgrund dessen er zusätzliches Geld eingeschossen und seine Positionen geschlossen habe, sei korrekt erfolgt.
In seiner Eingabe an den Ombudsman wiederholte der Kunde seine Argumente, ohne sich mit den wesentlichen Punkten in der Stellungnahme der Bank auseinanderzusetzen. Der Ombudsman lud ihn in einem ersten Schritt ein, dies nachzuholen, und stellte ihm Ergänzungsfragen zu seiner Beschwerde. Die Antworten des Kunden, welcher beruflich als Dozent an einer Hochschule im Bereich der Wirtschaftswissenschaften tätig war, fielen leider etwas ausweichend aus. Er machte unter anderem geltend, das von der Bank zitierte Trading Agreement habe er nie unterzeichnet. Die Broschüren, aus denen er im Zusammenhang mit seinem Argument, die EUREX-Mindestmargen seien nicht eingehalten worden, zitiert hatte, habe er nie per Post erhalten.
Der Ombudsman kontaktierte darauf die Bank und bat sie, zum Vorwurf des Kunden, sie habe die EUREX-Mindestmargen nicht eingehalten, Stellung zu nehmen. Zudem bat er sie um eine Stellungnahme zum Vorwurf, das Margin Call-Gespräch sei nicht in der mit dem Kunden vereinbarten Korrespondenzsprache erfolgt. In ihrer Antwort an den Ombudsman erklärte die Bank, sie habe die EUREX-Margen eingehalten und dies gegenüber dem Kunden auch mit entsprechenden Tabellen dokumentiert. Die von diesem vorgelegten Berechnungen seien für sie nicht nachvollziehbar. Mitarbeiter ihrer Legal & Compliance Abteilung hätten das aufgezeichnete Margin Call-Gespräch mit dem Kunden noch einmal abgehört. Der Mitarbeiter der Trading Abteilung habe ihn explizit gefragt, ob er das Gespräch in Deutsch führen wolle. Er habe geantwortet, dass ein Gespräch auf Englisch in Ordnung sei. Sein Englisch beurteilten die Bankmitarbeiter als einwandfrei. Es seien während des ganzen Gesprächs keinerlei Verständnisprobleme erkennbar gewesen.
Der Ombudsman verfasste dem Kunden, gestützt auf die Beschwerdeunterlagen und die von den Parteien ergänzend eingeholten Informationen, einen erläuternden Bescheid. Er musste auch in diesem Fall feststellen, dass die Parteien wesentliche Sachverhaltselemente in Bezug auf die einzelnen Beschwerdepunkte unterschiedlich darstellten, und machte den Kunden darauf aufmerksam, dass im Rahmen des Ombudsverfahrens keine Beweisverfahren durchgeführt werden. Er wies den Kunden der Vollständigkeit halber trotzdem darauf hin, dass grundsätzlich diejenige Partei die nötigen Nachweise für ihre Sachverhaltsdarstellung bringen muss, welche daraus Rechte ableiten will.
Ohne dies abschliessend würdigen zu wollen, bestanden für den Ombudsman kaum Zweifel daran, dass die Bank den Abschluss des von ihr zitierten Trading Agreements würde nachweisen können und somit auch, dass eine eingehende Risikoaufklärung stattgefunden hatte. Eine Unterzeichnung des Vertrags war zu dessen Gültigkeit nicht erforderlich. Es genügte eine Anerkennung der Bestimmungen in elektronischer Form.
Die vom Kunden zitierten ESMA-Regeln gelten in der Schweiz nicht automatisch und müssten Bestandteil der vertraglichen Regelung bilden, um auf den Fall anwendbar zu sein. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Aussagen, diese Bestimmungen würden angewendet, wie der Kunde zitierte, stammten von einer Tochtergesellschaft der Bank mit Sitz in der EU, welche anderen Regeln unterstellt war und die ihre Geschäfte auch auf der Basis von anderslautenden Verträgen tätigte. Dies war auf der vom Kunden erwähnten Website nach Ansicht des Ombudsman klar ersichtlich. Der Nachweis, die Bank habe die Respektierung der ESMA-Regeln zugesagt, würde dem Kunden obliegen.
In Bezug auf den Vorwurf, die Bank habe relevante Margenregelungen nicht beachtet, musste der Ombudsman dem Kunden mitteilen, dass solche Regelungen gemäss der ihm bekannten schweizerischen Rechtsprechung primär dem Schutz der Bank vor Verlusten dienten und ein Kunde bei der Verletzung derselben nur dann Forderungen ableiten könne, wenn die Auslegung einer entsprechenden Bestimmung auf eine Schutzpflicht zugunsten des Kunden schliessen liesse. In der relevanten Bestimmung des von der Bank als massgebend erachteten Vertrags war jedoch ausdrücklich festgehalten, dass diese ausschliesslich den Interessen der Bank diene.
In Bezug auf das umstrittene Margin Call-Gespräch lag eine Aufzeichnung vor. Der Ombudsman empfahl dem Kunden, sein Argument, er habe den Bankmitarbeiter wegen der englischen Sprache nicht verstanden, noch einmal zu überdenken. Dabei sollte er neben den Ausführungen der Bank zu diesem Punkt wohl auch in Betracht ziehen, dass im Internet wissenschaftliche Publikationen auffindbar waren, welche er in englischer Sprache verfasst hatte.
Abschliessend hielt der Ombudsman fest, dass er die vom Kunden erlittenen Verluste bedaure und sich bewusst sei, dass andere Rechtsordnungen im Kundenschutz in Bezug auf die Art der von ihm getätigten Geschäfte wesentlich weiter gingen. Er sah jedoch keine überzeugenden Argumente, welche ihm dazu dienen könnten, die Bank zu einem Entgegenkommen zu motivieren, und beendete seine Vermittlungsbemühungen.