Verletzung des Bankgeheimnisses, wenn die Bank den Ausstand auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg eintreibt?
Aus der Stellungnahme der Bank musste der Ombudsman schliessen, dass der Kunde den Sachverhalt unvollständig dargelegt hatte und auch bei der Beilage von Unterlagen selektiv vorgegangen war. Die Bank legte nämlich dar, dass sie den Kunden vorerst nur auf eine Limitenüberschreitung aufmerksam gemacht und ihn mehrfach gebeten hatte, diese Überschreitung abzubauen oder mit der Bank Kontakt aufzunehmen. Als weder das eine noch das andere geschah, hat die Bank die gesamte Forderung fällig gestellt, die Kreditkarte gesperrt und den Kunden wiederum mehrfach um die Begleichung der Schuld ersucht. Im letzten, dem Kunden eingeschrieben zugestellten Schreiben wies die Bank sodann klar darauf hin, dass der Rechtsweg beim Ausbleiben der Zahlung ohne weitere Mahnung beschritten werde. In der Folge meldete sich der Kunde. Er unterschrieb eine Schuldanerkennung und erklärte sich bereit, die Schuld in monatlichen Raten zu CHF 500 zurückzuzahlen. Er leistete jedoch keine einzige Zahlung, worauf ihm die Bank abermals im Abstand von einem Monat drei Mahnungen zukommen liess und im letzten, wiederum eingeschrieben versandten Schreiben nochmals darauf hinwies, dass sie rechtliche Schritte einleiten werde, falls keine Zahlung erfolge.
Da der Kunde diplomatische Immunität beanspruchen konnte, war es der Bank verwehrt, diesen sofort zu betreiben, als auch das letzte Schreiben keinen Erfolg zeitigte. Sie musste vorerst um die Aufhebung der Immunität ersuchen. Nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen musste sie ein Gesuch an die Schweizer Mission bei der UNO richten. Der Entscheid über das weitere Vorgehen oblag dann der Schweizer Mission. Dass diese den Arbeitgeber des Kunden informierte, entsprach ebenso der üblichen Vorgehensweise wie damit natürlich verbunden war, dass der Arbeitgeber des Kunden über den Ausstand gegenüber der Bank in Kenntnis gesetzt wurde.
Es ist nun unbestritten, dass mit der Einleitung vollstreckungsrechtlicher Schritte Dritten Kenntnis von Informationen gegeben wird, welche grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegen. Es ist jedoch ebenso unbestritten, dass es einer Bank möglich sein muss, ihre berechtigten Forderungen einzutreiben. Wenn sie die Vollstreckung erst dann anbegehrt, wenn alle anderen Massnahmen zu keinem Erfolg geführt haben und sie den Kunden zudem unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass sie das Vollstreckungsverfahren einleiten werde, falls er die Forderung nicht begleiche, gilt sie als von der Einhaltung des Bankgeheimnisses entbunden, wenn der Kunde nicht reagiert. Es bleibt aber zu beachten, dass sie auch im Vollstreckungsverfahren die Sphäre des Kunden so weit als möglich zu schützen hat und nur diejenigen „Geheimnisse“ kundtun darf, welche für die Durchsetzung ihrer Forderung notwendig sind.
Im vorliegenden Fall hat die Bank den Kunden mehrfach gemahnt und das Gespräch gesucht. Als er nach mehreren Monaten endlich Kontakt aufnahm, ist ihm die Bank entgegengekommen und hat sich mit einer ratenweisen Rückzahlung einverstanden erklärt. Der Kunde hat sich auch an diese Abmachung nicht gehalten, weshalb ihr nach Meinung des Ombudsman das Vorgehen auf dem Vollstreckungsweg nicht vorgeworfen werden kann.
Dem Gesuch an die Schweizer Mission legte die Bank einen Kontoauszug bei, aus welchem Name und Adresse des Kunden, dessen Kreditkartennummer, der Saldo des Ausstandes und der zur Anwendung gelangende Zinssatz hervorgingen. Zur eindeutigen Identifikation des Kunden führte sie im Begleitschreiben noch dessen Geburtsdatum auf. Der Ombudsman gelangte zur Überzeugung, dass sich die Bank auf diejenigen Informationen beschränkt hatte, welche für die eindeutige Identifikation des Kunden und den Nachweis der Forderung notwendig waren. Aus Sicht des Ombudsman war daher auch dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
Demgemäss erachtete der Ombudsman sowohl die Vorwürfe als auch die geltend gemachte Forderung als unberechtigt.