Verfügungsrecht der Erben: Einstimmigkeit ist unerlässlich
Der Sohn arbeitete einen Teilungsplan aus, welcher vorsah, dass das verbliebene Guthaben auf diejenigen Erben verteilt werde, welche bisher keine Zahlungen erhalten hatten. Dass die Unterschrift des „vierten Erben“ nicht beigebracht werden konnte, liegt auf der Hand. Und aufgrund der fehlenden Unterschrift des „vierten Erben“ weigerte sich die Bank, die Auszahlung vorzunehmen.
Ein zweiter Vorschlag sah vor, dass die aufgrund des Dauerauftrags geleisteten Zahlungen an den Erbteil des „vierten Erben“ angerechnet würden und der so ermittelte Gesamtbetrag anteilsmässig auf alle vier Erben verteilt würde. Auch damit war der „vierte Erbe“ nicht einverstanden. Der Sohn erklärte, diese Berechnung entspräche den gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung eines Nachlasses. Er verlangte in der Folge, dass die Bank die auf die drei anderen Erben fallenden Anteile auszahle und gelangte – nachdem dies die Bank mit dem bekannten Hinweis ablehnte – an den Ombudsman.
Dieser konnte dem Sohn auch nicht helfen. Nach den Regeln des schweizerischen Erbrechts treten mit dem Tod eines Kontoinhabers dessen Erben an seine Stelle. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft kann sich nur mit Zustimmung aller Erben verpflichten, und ebenso kann eine Bank ihre Schuld gegenüber der Erbengemeinschaft nur in einer von allen Erben akzeptierten Weise begleichen. Würde die Bank sich mit der Unterschrift eines Erben zufriedengeben, könnten diejenigen Erben, welche der Auszahlung nicht zugestimmt hatten, eine nochmalige Zahlung verlangen. Diesem Risiko wird sich keine Bank aussetzen. Aus diesem Grund informierte auch der Ombudsman den Sohn, es müsse ihm gelingen, den widerspenstigen Erben für eine auch von den anderen Erben akzeptierte Lösung zu gewinnen. Sollte dies nicht möglich sein, bleibe nur noch die Möglichkeit einer Gerichtsklage. Können sich nämlich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen, steht jedem Erben das Recht zu, die Teilung durch den Richter vornehmen zu lassen. Das vom Richter am Ende des unter Umständen. recht teuren Verfahrens zu erlassende Urteil tritt dann an die Stelle der Zustimmung sämtlicher Erben.
Es gibt auch Fälle, wo der Ombudsman trotz möglichen Fehlverhaltens der Bank keinen Anlass hat, die Bank zu einer Korrektur oder Entschädigung aufzufordern.