Verfügungsbefugnis des Willensvollstreckers über ein Konto des Erblassers während einer hängigen Ungültigkeitsklage
Dem Beschwerdeführer wurde nach dem Tod des Vaters ein Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt. Einige Jahre später gelang es ihm vor dem Obergericht des Kantons Zürich, die Ausstellung eines Erbscheins zu erzwingen, nachdem die Vorinstanz dies angesichts der hängigen Ungültigkeitsklage seines Bruders abgelehnt hatte. Er vertrat die Meinung, dass die Bank die Saldierung des Kontos trotz des hängigen Erbstreits vornehmen müsse.
Nach Prüfung der Unterlagen teilte ihm der Ombudsman mit, dass nach seinem Verständnis eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam über ein Konto des Erblassers verfügen könne. Wer im konkreten Fall Erbe sei, sei aber ungewiss und stehe erst nach einem rechtskräftigen Urteil über die von seinem Bruder angestrengte Ungültigkeitsklage fest. Der von ihm erstrittene Erbschein müsse bis zu diesem Zeitpunkt wohl als vorläufig betrachtet werden, wie dies die Bank ihm gegenüber ausgeführt habe. Im Erbschein werde sinngemäss auf diesen Umstand hingewiesen. Ein Willensvollstrecker dürfe eine Erbschaft lediglich verwalten und die Teilung erst vornehmen, wenn die Erben definitiv feststehen und eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben. Der Ombudsman äusserte Verständnis, dass die Bank die Saldierung vor dem rechtskräftigen Entscheid über die Ungültigkeitsklage nicht alleine gestützt auf die Weisung des Beschwerdeführers vorzunehmen bereit sei, da sie sich sonst erheblichen Haftungsrisiken aussetzen würde, falls sein Bruder mit der Ungültigkeitsklage obsiegen sollte. Zudem könnten den beteiligten Bankmitarbeitern allenfalls sogar persönliche Rechtsrisiken erwachsen. Der Ombudsman könne deshalb gut verstehen, dass die Bank nicht bereit war, sich und ihre Mitarbeiter solchen Risiken auszusetzen.
Der Beschwerdeführer kontaktierte den Ombudsman darauf erneut und zeigte sich mit dem erhaltenen Bescheid unzufrieden. Die Saldierung sei eine reine Verwaltungshandlung, zu welcher er als Willensvollstrecker ohne Weiteres befugt sei. Die Bank hafte für eine solche Verfügung nicht, sondern könne sich auf die Legitimation des Willensvollstreckers zu deren Vornahme verlassen. Ein Haftungsrisiko würde höchstens für ihn persönlich bestehen. Er sei doch sehr erstaunt, dass dies nicht «kapiert» werde.
Der Ombudsman gab ihm danach in einem kurzen zweiten Bescheid zu verstehen, dass ein Willensvollstrecker, wie von ihm bereits erwähnt, zu Verwaltungshandlungen, nicht jedoch zur Teilung berechtigt sei. Die E-Mail, mit welcher er die Bank beauftragt hatte, das Konto des Erblassers zu saldieren, habe den Titel «Zuteilung Guthaben» getragen. Dies lasse den Schluss zu, dass die verlangte Saldierung nicht eine blosse Verwaltungshandlung darstelle, sondern einen Akt der Teilung. Die Voraussetzungen für eine Teilung seien aber angesichts des hängigen Rechtsstreits nicht gegeben. Dass der Erblasser selber testamentarisch Anordnungen für die Teilung getroffen hätte, sei nicht dargelegt. Das Ombudsverfahren könne nicht zur Aushebelung des zwischen ihm und seinem Bruder hängigen Gerichtsverfahrens genutzt werden. Der Ombudsman war deshalb nicht bereit, auf seine Ausführungen zurückzukommen, und schloss das Verfahren mit diesem zweiten Bescheid definitiv ab.