Verfügungen eines einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft bei Bank als Willensvollstreckerin
Die Bank wurde vom Kunden als Willensvollstreckerin eingesetzt. Nach dem Ableben des Kunden erarbeitete die Bank im Rahmen der Mandatsausübung u.a. einen Vorschlag für einen partiellen Erbteilungsvertrag, der von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft genehmigt und unterzeichnet wurde. Im Nachgang der Vertragsunterzeichnung wurde das Willensvollstreckermandat von der Bank niedergelegt. Ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft, ein Neffe des Erblassers, warf der Bank vor, sie habe pflichtwidrig eine im partiellen Erbteilungsvertrag vorgesehene namhafte Zahlung an die Steuerbehörde (a conto der absehbaren Erbschaftssteuer) nicht ausgeführt, die zulasten eines im Nachlass enthaltenen bei einer anderen Bank geführten Kontos hätte erfolgen sollen. Die Nichtausführung der Zahlung infolge der Niederlegung des Mandats habe der Erbengemeinschaft einen beträchtlichen Schaden zugefügt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Bank lautete somit im Kern auf Niederlegung des Willensvollstreckermandats zu Unzeit, mit Schadenfolge.
Die Bank vertrat in der direkten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer die Ansicht, sie habe gegenüber der Erbengemeinschaft detailliert Rechenschaft über ihre Tätigkeit als Willensvollstreckerin und das Nachlassvermögen abgelegt. Die Erben seien sowohl während der Mandatsabwicklung als auch im Anschluss an die Niederlegung des Willensvollstreckermandats vollumfänglich informiert worden. Das zuständige Steueramt habe der Bank trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Einzahlungsschein zukommen lassen. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dass eine Anzahlung für anfallende Erbschaftssteuern im damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Auch darüber seien die Erben mehrmals schriftlich informiert worden. Aus diesen Gründen könne sie bei der Ausübung des Mandats keine Versäumnisse ihrerseits erkennen. Nach Niederlegung des Mandats sei sie zudem nicht legitimiert, Zahlungen in Auftrag zu geben.
Der Ombudsman kam zum Schluss, dass er dem intervenierenden Mitglied der Erbengemeinschaft aus mehreren Gründen nicht helfen konnte. Seine Schlussfolgerung gründete auf folgenden Überlegungen:
- Fehlende Legitimation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war nicht Alleinerbe seines Onkels, sondern Mitglied der aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Solange eine Erbteilung nicht vollzogen und eine einzelne strittige Forderung nicht einem bestimmten Erben zugeteilt wurde, steht die Forderung zur gesamten Hand im Eigentum aller Mitglieder der Erbengemeinschaft. Eine solche Forderung kann deshalb grundsätzlich nur unter Mitwirkung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft oder durch einen gemeinsam bestimmten Erbenvertreter geltend gemacht werden. Da sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht als Erbenvertreter ausgewiesen hat, musste der Ombudsman davon ausgehen, dass er nicht über eine Ermächtigung seiner Miterben verfügte, die Erbengemeinschaft zu vertreten.
- Kein nachvollziehbarer Schadensnachweis. Dem Ombudsman konnte nicht plausibel dargelegt werden, weshalb der Erbengemeinschaft oder dem Beschwerdeführer persönlich aus der Nichtausführung der betreffenden Zahlung ein konkreter Schaden entstanden war oder zu entstehen drohte und wie sich dieser zusammensetzte.
- Schadensminderungspflicht. Selbst wenn aus der Nichtausführung der Zahlung ein nachvollziehbarer Schaden drohen würde, hätte die Erbengemeinschaft der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht nachzukommen. So könnte sie ohne Weiteres selbst die vom Beschwerdeführer angestrebte Zahlung erwirken, indem ihre Mitglieder gemeinsam der kontoführenden Bank einen Auftrag zur Ausführung der fraglichen Zahlung erteilten oder die erforderlichen Schritte zur Bestellung eines Erbenvertreters einleiteten.
- Fehlende Legitimation der ehemaligen Willensvollstreckerin. Die Mandatsbank selber hatte zwei Jahre nach Niederlegung des Willensvollstreckermandats keine Kompetenz mehr, die fragliche Zahlung ab dem Nachlasskonto bei der anderen Bank zu veranlassen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Voraussetzungen für eine Intervention des Ombudsman klar nicht gegeben. Ergänzend – im vorliegenden Fall zwar nicht zentral – bleibt festzuhalten, dass Beschwerden gegen die Ausübung von Willensvollstreckermandaten grundsätzlich der dafür von Gesetzes wegen zuständigen Aufsichtsbehörde zu unterbreiten sind. Aus diesem Grund erachtet der Ombudsman in der Regel bei einer auf die Willensvollstreckertätigkeit einer Bank beschränkten Eingabe eine Vermittlung als nicht zweckmässig.