Verfügung über ein Konto/Depot nach dem Tod des Kontoinhabers
Auch dem Sohn war bewusst, dass grundsätzlich durch ein amtliches Dokument, hier den Erbschein, nachgewiesen werden muss, wer Erbe ist. Die Bank darf Werte des Verstorbenen nur dann auszahlen, wenn sämtliche im Erbschein genannten Erben der Auszahlung zustimmen. Er erklärte, dass er Verständnis gehabt hätte, wenn die Bank nach dem Tod seiner Mutter und vor der ersten Auszahlung auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden hätte. Nach so langer Zeit wäre jedoch die Beschaffung dieses Dokuments mit einem nicht unerheblichen Aufwand und hohen Kosten verbunden. Dafür, dass dieser nichts anderes aussagen würde, als dass es sich bei den drei Geschwistern um die einzigen Erben handle, garantiere er als Anwalt. Zudem habe die Bank bereits rund 85% der Werte in Kenntnis der Situation problemlos ausbezahlt. Wenn die Bank jetzt die Haltung einnehme, die nun anbegehrte Zahlung könne erst nach der Vorlage des Erbscheins vorgenommen werden, gebe sie implizit zu verstehen, die bisherigen Zahlungen hätten nicht geleistet werden dürfen.
Als der Ombudsman die Bank um eine Stellungnahme ersuchte, teilte diese postwendend mit, im konkreten Fall sei wohl über das Ziel hinausgeschossen worden. Sie erklärte, es habe ein Betreuerwechsel stattgefunden. Der neue Betreuer habe das Fehlen des Dokumentes festgestellt und – an und für sich korrekt – den Mangel beheben wollen. Nachdem die Bank es aber während Jahren toleriert habe, dass Vergütungen auch ohne Erbschein vorgenommen wurden und nachdem sie bei einer nochmaligen Prüfung der Situation und der bereits eingereichten Unterlagen ebenfalls zum Schluss gelangt sei, dass es sich bei den drei Geschwistern wohl um die einzigen Erben handle, sei es wirklich zu formalistisch, wenn sie nun für die letzten Zahlungen auf der Beibringung des Erbscheins beharren würde. Sie sicherte deshalb zu, in gewohnter Weise ausgefertigte Überweisungsaufträge auch weiterhin auszuführen