Unterlagen erwecken einen falschen Eindruck, Haftung aus erwecktem Vertrauen?
An dieser Stelle sei nicht weiter auf die konkreten Fälle eingegangen. Sie mögen jedoch als Beispiele dafür dienen, dass die den Kunden übergebenen Unterlagen manchmal nicht nur unklar und kompliziert abgefasst sind. In nicht wenigen Fällen erscheint die Behauptung der Kunden, die optische Aufmachung oder die Abfassung der Informationen habe zum Schluss verleitet, es handle sich um ein Produkt der Bank des Kunden, nicht von vornherein an den Haaren herbeigezogen. Auch konnte bislang gegenüber dem Ombudsman nicht einleuchtend begründet werden, weshalb der Emittent zwar bei den meisten Banken in der Börsenabrechnung aufgeführt ist, im Titel der den Kunden abgegebenen Unterlagen (Fact-Sheets) aber fast immer fehlt. Ebenso fällt dem Ombudsman auf, dass früher bei Obligationen, Schuldverschreibungen und ähnlichen Produkten insbesondere drei Punkte wesentlich waren: Name des Schuldners, Laufzeit und Zinssatz.
Es leuchtet nicht ein, weshalb bei strukturierten Produkten ein weiteres Fremdwort für denjenigen Beteiligten verwendet werden muss, welcher für eine ordnungsgemässe Abwicklung der vom Kunden gekauften Produkte und die Rückzahlung des investierten Kapitals verantwortlich ist. Eine Klarstellung ist insbesondere dann zu fordern, wenn mit dem besagten Produkt nicht der versierte Anleger, sondern primär der bislang in Wertschriftengeschäften unerfahrene Sparer angesprochen werden soll, gilt doch der Grundsatz, dass sich das Mass von Aufklärung und Information nach dem Wissensstand und der bisherigen Erfahrung des Kunden zu richten hat. Der Ombudsman wagt die Behauptung, dass bis vor Kurzem ein grosser Teil der Bevölkerung mit einem Hinweis in den Unterlagen, dass es sich beim Emittenten um Lehman Brothers handle, nichts anfangen konnte, sind doch in den Jahren vor Ausbruch der Finanzkrise kaum je Kunden von Problemen, die den „Emittenten“ betreffen, in Mitleidenschaft gezogen worden. Und schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Begriff Kapitalschutz suggeriert, dass das Kapital in jedem Fall geschützt sei. Wie die vorliegenden Beispiele zeigen, ist dies aber gerade in der wichtigsten Situation, nämlich bei der Insolvenz des Emittenten, nicht der Fall.