Unklare Situation mit amerikanischen Checks
Der Ombudsman hat in diesem Fall von der gewünschten Vermittlung abgesehen, ging es doch um eine reine Rechtsfrage ohne Ermessensspielraum: Traf die Argumentation der Bank zu, so war die Rückbelastung rechtens; wenn nicht, so müsste die Bank den Schaden tragen. In dieser Situation machte es für den Ombudsman keinen Sinn, überhaupt an die Bank zu gelangen, lediglich um deren bereits aktenkundige Rechtsauffassung noch einmal einzuholen. Er teilte deshalb dem Rechtsdienst des Branchenverbandes mit, auch er neige eher zur Meinung, dass in diesem Fall die Grundsätze des Auftragsrechts zum Tragen kämen, da Ursache des Streits die von der Bank nicht zu verantwortende Eigenheit des amerikanischen Checkrechts war.
Im Berichtsjahr nun meldete sich der Vertreter des Rechtsdienstes erneut. Die betroffene Firma hatte in der Zwischenzeit die Bank eingeklagt und dabei die eigene Position mit einem Parteigutachten gestützt. In der Folge wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem die Bank den vollen Checkbetrag bezahlte. Dies war für den Rechtsdienst des Branchenverbandes Grund genug, dem Ombudsman Parteilichkeit vorzuwerfen.
Dieser wies den Vorwurf in aller Form zurück. Er hatte seine Würdigung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Insbesondere unter Juristen sollte akzeptiert sein, dass die rechtliche Würdigung verschieden ausfallen kann, wenn die sich stellenden Fragen bisher weder durch die Literatur noch durch die Rechtsprechung behandelt worden sind. Letzte Klarheit hätte hier, wie in vielen ähnlichen Fällen, nur ein höchstrichterliches Urteil bringen können. Insofern und im Lichte der Rechtssicherheit war zu bedauern, dass die Angelegenheit durch einen Vergleich erledigt worden war, obwohl sich der Ombudsman natürlich für die Firma über das ohne weitere Kosten erzielte Resultat freute. Er wird selbstverständlich die Überlegungen des Gutachters bei der Behandlung künftiger Fälle in seine Beurteilung einbeziehen.