Unklare Situation betreffend Kindesvermögen
Auch in diesem Fall standen sich die sich widersprechenden Aussagen der Mutter und der Bank gegenüber. Weder die Mutter noch die Bank konnten für ihre jeweiligen Behauptungen Belege oder Indizien anführen, welche die eine oder andere Aussage hätten plausibler erscheinen lassen. Angesichts der Aussagen der Mutter war dies nicht einmal überraschend, behauptete sie doch, der Bankmitarbeiter habe anlässlich ihres Besuches in der Filiale erklärt, sie müsse gar nichts vorkehren. Somit ist klar, dass – unter der Annahme, ihre Aussage sei richtig – gar keine ihre Aussage stützenden Belege vorhanden sein können, da keine erstellt, abgeändert oder ihr übergeben worden waren. Ebenso logisch und nachvollziehbar ist aber auch, dass – immer noch unter derselben Annahme – der Bankmitarbeiter im Dossier nichts vermerkt hat: Eine Streichung der Unterschrift durfte er (noch) nicht vornehmen, weil noch nicht über die elterliche Sorge entschieden worden war, und wieso sollte er im Dossier festhalten, dass er die Mutter über die seiner Meinung nach bestehende Rechtslage bezüglich der Verfügung über das Kindesvermögen aufgeklärt habe? Somit sprach die Aktenlage weder für die eine noch für die andere Version. Im Übrigen konnte zwar aufgrund anderer Begebenheiten eruiert werden, mit welchem Mitarbeiter die Mutter gesprochen hatte. Dieser arbeitete aber seit längerem nicht mehr bei der Bank und konnte daher nicht befragt werden. Zudem hätte wohl auch seine Befragung nichts zur Klärung der strittigen Frage beigetragen, vermögen sich doch Personen im Regelfall kaum mehr konkret an einen alltäglichen Sachverhalt zu erinnern, welcher mehr als sechs Jahre zurück liegt.
Es wurde deshalb versucht, auf anderem Wege eine Lösung zu erzielen. Unbestritten war, dass es sich bei den Guthaben um Kindesvermögen gehandelt hatte. Damit waren die Eltern an die Vorschriften des Zivilgesetzbuches gebunden. Dieses besagt, dass sie das Kapital erhalten und nur die Erträge des Kindesvermögens für spezielle Bedürfnisse des Kindes verwenden dürfen. Man kann – und es wird – nun durchaus die Meinung vertreten, die Bank dürfe Rückzüge, welche diese Regeln verletzen, nicht zulassen. Ist diese Meinung richtig, dann hätte die Bank die Bezüge auch unterbinden müssen, wenn dem Vater das Sorgerecht tatsächlich noch zugestanden hätte. Die Bank war jedoch zu keinem Entgegenkommen bereit. Sie verwies darauf, dass sich die Eltern das Verfügungsrecht vertraglich vorbehalten hätten. Zudem sei unbestritten, dass ein Teil tatsächlich – in Form von Geschenken – den Kindern zugekommen sei.