Unklare Gesetzesregelung darf nicht zu einem Nachteil des Kunden führen
Auch der Ombudsman biss vorerst auf Granit. Eine erste Anfrage beantwortete die übertragende Bank mit dem Hinweis, sie habe die Quellensteuer von einem Spezialisten berechnen lassen, weshalb sie davon ausgehe, ihre Berechnung sei korrekt. Der Kunde müsse sich folglich an die neue Bank wenden. Die zweite Bank argumentierte genau gleich.
Der Ombudsman konnte nicht beurteilen, welche Bank denn nun Recht hatte, da sich die Frage nach ausländischem Recht entschied. Immerhin schien es ihm aber doch klar, dass es sich um einen Streit zwischen den beiden Banken handelte, welcher auf dem Buckel des Kunden ausgetragen wurde. Er regte deshalb an, dass die Banken der Angelegenheit nochmals seriös nachgehen und sich gegenseitig über das Ergebnis der Abklärungen informieren sollen. Vielleicht lasse sich die Differenz auf diese Weise aus dem Weg schaffen. Beide Banken sicherten ihre Unterstützung zu. Nach recht langer Zeit teilten die Banken mit, sie wüssten auch nicht mehr weiter. Offensichtlich sei das betreffende Gesetz während der Laufzeit der fraglichen Obligation geändert worden, und nun sei unklar, welche der beiden möglichen Berechnungsarten die richtige sei. Da eine Klärung über die zuständigen Steuerbehörden noch Monate in Anspruch nehmen werde, hätten sie sich geeinigt, dem Kunden den Betrag bereits jetzt gutzuschreiben, treffe es doch in der Tat zu, dass es sich für den Kunden um ein Nullsummenspiel handeln müsse.
Der Ombudsman und der Kunde waren froh über diese späte und eigentlich auf der Hand liegende Einsicht.