Unglückliche Entwicklung eines Hotelbetriebs
Der Hotelier verlangte deshalb von seiner Bank einen namhaften Forderungsverzicht. Da diese ablehnte, suchte er die Hilfe des Ombudsman. Er argumentierte, er habe sich damals beim Kauf sowohl bezüglich Kaufpreis als auch Aussichten des Hotelbetriebs vollständig auf die Bank verlassen und diese habe, mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut, zum Kauf geraten und ihn damit irregeführt. In der vom Ombudsman verlangten Stellungnahme wies die Bank diese Darstellung vehement zurück. Sie habe sowohl die Beurteilung des Kaufpreises als auch des Sanierungsbedarfs und der betrieblichen Aussichten bewusst ihrem Kunden überlassen, habe sie doch bei einem mit dem Gastgewerbe vertrauten Baufachmann auch auf entsprechende Kenntnisse vertrauen dürfen. Die Finanzierungszusage sei vielmehr auch deshalb erfolgt, weil sie sich auf die vom Kunden eingereichten beziehungsweise prognostizierten Daten und Zahlen verliess und diese als plausibel erachtet habe.
Bei dieser Sachlage waren weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos. In der Tat ist es normaler- weise Aufgabe des Unternehmers, den Erwerbspreis und die kommerziellen Aussichten eines Hotelbetriebs zu beurteilen, muss er doch auch das entsprechende unternehmerische Risiko tragen.