Umfang der Beratung beim kundigen Anleger, kein expliziter Hinweis auf das Emittentenrisiko notwendig
Aufgrund der Schilderung der Kundin hegte der Ombudsman Zweifel, dass es sich um eine Sparerin im engeren Sinn handelte. Die Bank konnte Klarheit schaffen. So wies sie darauf hin, dass die Kundin bereits seit längerer Zeit und immer wieder Anlagen getätigt hatte. Unter anderem kaufte sie vor fünf Jahren einen Fonds mit Fremdwährungsanleihen. Des Weitern hatte sie im Verlaufe der drei vorangegangenen Jahre mehrere strukturierte Produkte erworben, bei welchen ein Aktienrisiko bestand. Auch bei diesen Käufen sei der Anstoss durch die Kundin erfolgt, habe sie doch Zeitungsausschnitte und Werbeunterlagen zur Besprechung mit dem Kundenberater mitgebracht und ihn gefragt, was er davon halte. Der Berater habe sie über die Charakteristik der Produkte aufgeklärt und teilweise auch vom Kauf abgeraten. Obwohl sie in den meisten Fällen Geld verdient habe, sei bei einem Produkt doch auch ein Verlust entstanden, indem ihr Aktien geliefert worden seien. Die Kundin habe dies akzeptiert und die Aktien sofort verkauft. Dies habe sie nicht abgehalten, weiterhin strukturierte Produkte zu erwerben. Die Kundin bestätigte diesen Sachverhalt grundsätzlich, weshalb der Ombudsman davon ausging, der Kundin sei auch bewusst gewesen, was unter „Emittent“ zu verstehen sei. Verfügt ein Kunde über dieses Wissen, ist auch der Ombudsman der Meinung, dass der Berater das Thema Emittentenrisiko nicht anschneiden muss.