Transferkosten für Wertschriften an eine andere Bank
Auch hier verlangte der Ombudsman den Nachweis, dass bei der Bank tatsächlich Aufwendungen in der verlangten Höhe angefallen seien. Die Bank erklärte, sie habe eine Drittfirma mit dem Transfer der Titel beauftragt, welche bis auf eine minime Differenz Rechnung im Umfang der geltend gemachten Kosten gestellt habe. Bei der minimen Differenz handle es sich um ihre eigenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und Überwachung der Ausführung der Aufträge. Sie wies im Übrigen nach, dass sie sich mit diesen Gebühren am unteren Rand der von anderen Banken für die gleichen Dienste verrechneten Kosten bewegte.
Der Ombudsman hat auch in diesem Fall seine Zweifel, ob der Bank die Berufung auf Art. 402 Obligationenrecht weiterhilft, geäussert. Hingegen liess sich nicht bestreiten, dass die im Depotreglement enthaltene Bestimmung als Grundlage für die Geltendmachung von Spesen genügen dürfte, zumal sie ausdrücklich von Lieferspesen spricht. Zudem waren die von der Bank verrechneten Gebühren auch unter dem Aspekt der Angemessenheit kaum zu kritisieren, weshalb der Ombudsman dem Kunden zu einem Einlenken riet.
Ein anderer Aspekt scheint aber doch auch noch erwähnenswert. Banken bieten nicht nur immer mehr Produkte oder Dienstleistungen an. Auch die Dienstleistungen, für welche eine Gebühr zu bezahlen ist, nehmen laufend zu. Weil aber Gebührenklauseln immer mehr auch in einzelnen Verträgen oder dann eben – wie vorliegend – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, ist es für den Kunden ungemein schwierig, den Überblick zu erlangen oder zu behalten. Dies gibt immer wieder Anlass für atmosphärische Störungen zwischen Kunde und Bank. Nicht nur der Ombudsman würde es begrüssen, wenn sich die Banken in diesem Bereich um vermehrte Klarheit und Transparenz bemühen und dem Kunden die Möglichkeit bieten würden, sich auf einfachem Weg einen Überblick über die bei einem konkreten Geschäft anfallenden Gebühren zu verschaffen.