Streit um des Kaisers Bart
Der Ombudsman hat dem Kunden die im Jahresbericht 2003 aufgeführten Grundsätze im Zusammenhang mit Gebühren dargelegt und ihn darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Bank nicht von vornherein als nicht stichhaltig bezeichnet werden könne. Weil zudem anzunehmen sei, dass die Bank die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über kurz oder lang in der Weise anpassen werde, dass die sich im vorliegenden Fall stellende Frage in eindeutiger Weise zugunsten der Bank beantwortet werde, hat der Ombudsman dem Kunden geraten, das Angebot der Bank anzunehmen. Dieser lehnte ab und bestand auf der Rückerstattung der Gebühren. Gleichzeitig verlangte er vom Ombudsman, dass dieser darauf hinwirke, dass die Bank inskünftig auf das Einfordern der Gebühr verzichte. Es liegt im Wesen des Vermittlungsverfahrens, dass der Ombudsman in diesem Fall seine Bemühungen einstellen und den Kunden an den Richter verweisen musste.