Storno einer Gutschrift aus einem Geldwechsel ohne Einverständnis des Kontoinhabers
Der Kunde hatte nach einer Reise in den Libanon Bargeld in libanesischen Pfund im Gegenwert von rund 2500 CHF übrig, welches er nicht mehr benötigte und wechseln wollte. Die Bank wickelte das telefonisch vorbesprochene Geschäft vorbehaltlos ab, kam aber einige Tage später darauf zurück, da sie für die libanesischen Pfund keinen Abnehmer fand. Sie teilte dem Kunden mit, die Währung sei nicht handelbar, weshalb sie den gutgeschriebenen Betrag seinem Konto wieder belastet habe und er die Noten bei nächster Gelegenheit am Schalter abholen könne.
Der Kunde vertrat die Ansicht, beide Parteien hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Wechselgeschäft erfüllt. Die Bank könne nicht einseitig darauf zurückkommen und den daraus gutgeschriebenen Betrag ohne sein Einverständnis seinem Konto wieder belasten. Die Bank entgegnete diesen Argumenten des Kunden, der Vertrag sei wegen unmöglichem Inhalt nichtig, da die libanesischen Pfund zum Zeitpunkt der Annahme nicht handelbar gewesen seien.
Gestützt auf die Unterlagen konnte sich der Ombudsman kein ausreichendes Bild der Auseinandersetzung machen. Er bat deshalb die Bank, genauer zu erläutern, auf welcher vertraglichen Grundlage sie eine Rückabwicklung des Geschäfts vorgenommen hatte. Aus den Akten ging tatsächlich hervor, dass die Transaktion mündlich vorbesprochen und danach vorbehaltlos abgewickelt worden war. Der schliesslich erstellten schriftlichen Abrechnung mit der Gutschriftsanzeige war ebenfalls kein Vorbehalt zu entnehmen. Er bat die Bank insbesondere klarzustellen, ob sie als Selbstkontrahentin oder Kommissionärin gehandelt hatte und gegebenenfalls zu erläutern, wie dies mit dem Kunden vereinbart worden war.
Gemäss der Erfahrung des Ombudsman tritt eine Bank in einem solchen Wechselgeschäft üblicherweise als Selbstkontrahentin auf der Grundlage des Kaufrechts auf. Damit erschien es fraglich, ob die Handelbarkeit der entgegengenommenen Noten, d. h. die Möglichkeit, diese unmittelbar auf dem Markt weiterveräussern zu können, tatsächlich wesentliches Element des Vertrags war. Die Bank kontaktierte darauf ihre Rechtsabteilung. Sie entschloss sich schliesslich, auf eine Rückabwicklung zu verzichten und dem Kunden den Wechselerlös wieder gutzuschreiben, ohne die sich stellenden Rechtsfragen zu klären. Dies geschah aus Sicht der Bank aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kunde war mit dieser Lösung einverstanden.