Stillschweigen der Bank: Verzicht auf Gebühren?
Auch der Ombudsman geht davon aus, dass ein Kunde aus dem Stillschweigen seines Vertragspartners grundsätzlich schliessen darf, sein Vorschlag werde angenommen. Allerdings gilt dies nicht vorbehaltlos: Zusätzlich muss der Kunde in guten Treuen annehmen dürfen, die Bank sei mit seinem Vorschlag einverstanden.
Im vorliegenden Fall konnte die Bank belegen, dass die Frage der Gebührenfreiheit bereits vor der Auftragserteilung diskutiert worden war. Die Bank hatte den Wunsch des Kunden klar und eindeutig zurückgewiesen und erklärt, auf jeden Fall auf den vertraglich vereinbarten Gebühren zu beharren. Mit anderen Worten war der hier interessierende Punkt bereits besprochen und in eindeutiger Weise geklärt. Der Kunde konnte deshalb über die Haltung der Bank weder im Zweifel sein, noch durfte er davon ausgehen, die Bank würde eine erneute Anfrage anders beantworten, hatten sich doch die Umstände nicht verändert. Wenn er kurze Zeit nach dem Gespräch trotzdem einen Auftrag zum Übertrag seiner Wertschriften erteilte und ohne Begründung en passant erwähnte, er gehe von einer Gebührenfreiheit aus, durfte er somit auch bei einer Auftragsausführung ohne Rückfrage nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Bank habe es sich in der Zwischenzeit anders überlegt. Natürlich hätte es die Bank in der Hand gehabt, die Situation eindeutig zu klären, und selbstverständlich wäre es geschickter gewesen, wenn sie die für sie nicht akzeptable Bedingung sofort zurückgewiesen hätte. Auf der anderen Seite konnte aber auch der Kunde nicht erklären, weshalb er sein Begehren nicht eindeutig formuliert, sondern es so beiläufig wie möglich in den Auftrag hatte einfliessen lassen. Als die Bank sich weigerte, ihm entgegenzukommen, hat der Ombudsman nicht insistiert und es dem Kunden überlassen, ein für ihn allenfalls vorteilhafteres Ergebnis auf dem Gerichtsweg zu erstreiten.