Steuerschaden nach Umstellung eines Vermögensverwaltungsmandats
Der Sohn der Kundin störte sich insbesondere daran, dass er kurz vor der Umstellung des Vermögensverwaltungsmandats Besuch vom neuen Kundenberater erhalten hatte, dieser ihn aber nicht über die geplanten Massnahmen informierte. Er hielt zudem fest, dass die Steuer auf den realisierten Gewinnen nach dem Tod seiner bereits sehr betagten Mutter für die Erben nicht angefallen wären und die Bank mit der Umstellung deshalb hätte zuwarten sollen.
Der Ombudsman kontaktierte darauf die Bank und bat sie um eine Stellungnahme zum Fall. Er wollte insbesondere verstehen, aus welchen Motiven die Umstellung des Vermögensverwaltungsmandats erfolgte, ob die Kunden über die Änderungen und die damit verbundenen Risiken informiert wurden und ob allfällige Steuerfolgen in die Überlegungen eingeflossen waren. Die Bank vertrat die Ansicht, gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag und die Richtlinien der Bankiervereinigung für Vermögensverwaltungsaufträge habe sie die Kundin resp. ihren Vertreter nicht über die geplante Umstellung informieren müssen, sondern sei selber ohne Weiteres zu den Massnahmen berechtigt gewesen. Der Besuch des neuen Kundenberaters beim Sohn der Kundin habe dem Kennenlernen gedient. Die Besprechung der Anlagen sei kein Thema gewesen. Sie habe sich generell dazu entschieden, kleinere Depots, d. h. solche unter einer Million Franken, nicht mehr traditionell zu verwalten, sondern die Vermögenswerte zu verkaufen und mit dem Erlös einen passenden hauseigenen Anlagestrategiefonds zu erwerben, welcher aktiv verwaltet werde. Dies sei effizienter und für die Kunden auch mit weniger Gebühren verbunden.
Im Weiteren teilte die Bank dem Ombudsman mit, es sei aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen alleine Sache der Kunden, sich über die steuerlichen Konsequenzen der Anlagen zu informieren. Sie sei im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht verpflichtet, die steuerliche Situation der Kunden bei ihren Anlageentscheiden mitzuberücksichtigen. Die Kundin sei aufgrund der Jahresendauszüge darüber informiert gewesen, dass in ihrem Depot erhebliche Buchgewinne aufgelaufen seien. Schliesslich wies sie daraufhin, dass die Umstellung etwa zur Hälfte bereits im Jahr 2017 erfolgt sei und der entsprechende Jahresendauszug, in welchem diese Massnahmen ersichtlich gewesen seien, unwidersprochen geblieben sei.
Der Ombudsman intervenierte erneut bei der Bank und musste dieser mitteilen, dass er ihre Ausführungen in weiten Teilen als falsch und schlicht nicht mehr als zeitgemäss erachtete. Er anerkannte, dass die Bank auf der Basis der geltenden Vertragsbedingungen nicht verpflichtet war, die Kundin steuerlich zu beraten. Mangels vorgängiger Information war letztere jedoch nicht in der Lage gewesen, die steuerlichen Konsequenzen der von der Bank entschiedenen Umstellung abklären zu lassen. Der Ombudsman war im Weiteren der Meinung, dass eine Bank mit internationaler Privatkundschaft über die Kernelemente der auf ihre Kunden anwendbaren Steuersysteme Bescheid wissen muss. Im Gegensatz zur Schweiz kennen viele Länder Kapitalgewinnsteuern für Privatpersonen. Diese sind zwar im Detail verschieden ausgestaltet. Die Bank hätte jedoch erkennen müssen, dass die Umstellung der Vermögensverwaltungsmandate für Kunden, welche von Kapitalgewinnsteuern betroffen sind, schwerwiegende steuerliche Folgen haben kann, selbst wenn sie keine Verpflichtung hatte, die individuelle Steuersituation der Kundin abzuklären. Sie muss Verwaltungshandlungen vermeiden, welche derart steuerschädlich sind, dass sie einen Anlageerfolg in Frage stellen. Dies ist Teil ihrer Pflichten als Vermögensverwalterin und hat mit einer Steuerberatung noch nichts zu tun. Im vorliegenden Fall verlor die Kundin im Übrigen alleine wegen den Steuern wesentlich mehr als 10 % ihres Anlagevermögens.
Nachdem die Bank mit diesen Argumenten konfrontiert wurde, zeigte sie sich bereit, der Kundin 50 % der durch die Umstellung angefallenen Steuern zu ersetzen. Der Ombudsman erachtetet diesen Vergleichsvorschlag als angemessen, da die Kundin resp. ihr Sohn es unterlassen haben, den Endjahresauszug 2017 zu beanstanden und somit weiteren Schaden zu verhindern. Der Kundenvertreter nahm den Vergleichsvorschlag dankend an.